Bewerber klagt gegen Nichtzulassung zum diplomatischen Concours mit Geschlechterdiskriminierungsverdacht: Feststellungsbegehren zulässig, aber Beweis für Diskriminierung nicht erbracht (Art. 3 GlG)
- Datum
- 26.06.2018
- Geschäftsnummer
- A-8105/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 BGG Art. 27b BPG Art. 34 BPG Art. 3 GlG Art. 5 GlG Art. 6 GlG Art. 13 GlG Art. 13 VBPV-EDA Art. 8 ZGB
Zusammenfassung
Ein Bewerber für die diplomatische Laufbahn beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, nachdem seine Bewerbung für den diplomatischen Concours abgelehnt worden war. Er machte geltend, er sei aufgrund seines Geschlechts diskriminiert worden, da zwei weibliche Mitbewerberinnen mit ähnlichen Qualifikationen zugelassen worden seien, während er trotz militärischer Ausbildung und langjähriger Erfahrung bei ausländischen Botschaften nicht berücksichtigt worden sei. Das EDA argumentierte, die Zulassung erfolge aufgrund eines Gesamteindrucks und objektiver Kriterien wie Sprachkenntnissen und Auslanderfahrung in fragilen Staaten, und bestreitet eine systematische Diskriminierung oder Quotenvorgabe. Der Streit drehte sich insbesondere um die Frage, ob die Nichtzulassung auf geschlechtsspezifische Benachteiligung zurückzuführen sei und ob ein Feststellungsbegehren hierzu zulässig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da der Beschwerdeführer als Adressat der abweisenden Verfügung formell und materiell beschwert ist und ein Feststellungsbegehren nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 GlG grundsätzlich zulässig ist, obwohl ein Anspruch auf Anstellung oder nachträgliche Zulassung zum Concours nicht besteht. Der Streitgegenstand ist jedoch auf die individuelle Entscheidung über seine Bewerbung beschränkt; Rügen zum allgemeinen Zulassungsverfahren oder zu systematischen Praktiken liegen ausserhalb dessen und wurden daher nicht geprüft. Für die Behauptung einer Geschlechterdiskriminierung trägt der Beschwerdeführer die volle Beweislast nach Art. 8 ZGB, da die Beweislasterleichterung nach Art. 6 GlG bei Anstellungsdiskriminierung nicht gilt. Ein Vergleich mit einer der genannten Kandidatinnen, C._______, ist nicht möglich, weil ihr Bewerbungsdossier nach Art. 27b Abs. 7 BPG vernichtet wurde. Der Vergleich mit der anderen Kandidatin, B._______, zeigt, dass diese zusätzlich sehr gute Kenntnisse in Spanisch (einer UNO-Sprache) und umfangreichere Berufserfahrung in fragilen Staaten vorweisen kann, was objektiv höhere Qualifikationen darstellt. Auch das subjektive Empfinden hinsichtlich Motivation und Gesamteindruck ist bei der Beurteilung zulässig. Eine geschlechterspezifische Diskriminierung konnte daher nicht glaubhaft gemacht werden. Angemessene Frauenförderungsmassnahmen nach Art. 3 Abs. 3 GlG wären zulässig, doch wird weder ihre Existenz noch ihre Unverhältnismässigkeit behauptet oder belegt. Da der Beschwerdeführer den Regelbeweis für eine Diskriminierung nach Art. 3 GlG nicht erbrachte, musste die Beschwerde abgewiesen werden. Das Verfahren war kostenlos, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Entscheidung klärt die enge Grenze zwischen zulässigem Feststellungsbegehren und der strengen Beweislast bei Anstellungsdiskriminierung im öffentlichen Dienst.
Regeste
Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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