Vermittlungsfähigkeit nach Mutterschaft trotz Nachtschutz: Diskriminierungsverbot verhindert pauschalen Ausschluss, Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen (Art. 35b ArG, Art. 3 GlG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 V 168 · ATF 143 V 168 · DTF 143 V 168
- Datum
- 03.02.2017
- Geschäftsnummer
- 8C_752/2016
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 61 ATSG Art. 35a ArG Art. 35b ArG Art. 3 GlG Art. 5 GlG
Zusammenfassung
Eine 1985 geborene Pflegeassistentin meldete sich am 29. Januar 2015 beim RAV an und beantragte am 9. Februar 2015 Arbeitslosenentschädigung, nachdem sie am 15. Dezember 2014 ihr zweites Kind geboren hatte. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich verneinte zunächst ihre Vermittlungsfähigkeit, anerkannte sie später aber ab dem 29. Januar 2015 mit einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 %. Die Versicherte erhob dagegen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches eine reformatio in peius androhte und schliesslich feststellte, sie sei erst ab dem 8. April 2015 vermittlungsfähig, wobei der anrechenbare Arbeitsausfall weiterhin 50 % entspreche. Gegen diesen Entscheid führte die Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht und begehrte die Anerkennung ihrer Vermittlungsfähigkeit bereits ab dem 10. Februar 2015 ohne Kürzung bzw. mit nur 20 % Ausfall bis Ende Mai 2015 und 20 % Ausfall für Juni 2015.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und hob den kantonalen Entscheid insoweit auf, als die Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 10. Februar bis 7. April 2015 verneint wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Für den Zeitraum zwischen der 8. und 16. Woche nach der Niederkunft (10. Februar bis 7. April 2015) durfte die Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit nicht allein deshalb verneinen, weil die Versicherte gemäss Art. 35b ArG Anspruch auf Ersatzarbeit oder Lohnfortzahlung bei Nachtarbeit gehabt hätte. Eine solche Annahme würde potenziellen Arbeitgebern eine Haltung unterstellen, die als Anstellungsdiskriminierung nach Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG qualifiziert wäre und zu Entschädigungsansprüchen führen könnte. Da im Pflegebereich ein hoher Personalbedarf besteht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Arbeitgeber trotz dieser gesetzlichen Unwägbarkeiten zur Anstellung bereit wären. Die pauschale Verneinung der Vermittlungsfähigkeit verstösst somit gegen das Gleichstellungsgesetz.
Hingegen bestätigte das Bundesgericht die Feststellung der Vorinstanz für den Zeitraum ab dem 8. April 2015. Die Versicherte verfügte in diesem Zeitraum über keine tragfähige Kinderbetreuung, die ihr bei einer Nachtarbeit von 100 % bzw. 80 % tagsüber ausreichende Ruhezeiten gesichert hätte. Ihre späteren Angaben zur Betreuung durch Familienmitglieder erschienen weniger zuverlässig als ihre ursprünglichen Aussagen. Zudem hatte sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht den Tatbeweis erbracht, trotz Betreuungsaufgaben arbeiten zu wollen und zu können. Der vom AWA anerkannte anrechenbare Arbeitsausfall von 50 % wurde daher als angemessen bestätigt.
Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, und der Beschwerdegegner musste der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'400.- bezahlen. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
Regeste
Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 11, Art. 15 Abs. 1 AVIG; Art. 35b Abs. 1 und 2 ArG; Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 2 und 4 GIG. Die Vermittlungsfähigkeit kann nicht generell mit der Begründung verneint werden, in der Zeit zwischen der 8. und der 16. Woche nach der Niederkunft sei ein potentieller Arbeitgeber überwiegend wahrscheinlich nicht bereit, mit einer Arbeitssuchenden einen Arbeitsvertrag für Nachtschicht abzuschliessen, nur weil sie nach Stellenantritt jederzeit Art. 35b ArG anrufen kann. Die gegenteilige Sicht des kantonalen Gerichts unterstellt den in Frage kommenden Arbeitgebern eine Haltung, die als Anstellungsdiskriminierung ihrerseits in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 und 2 GIG fiele und zu Entschädigungsansprüchen in Höhe von bis zu drei Monatslöhnen (Art. 5 Abs. 2 und 4 GIG) führen würde (E. 5.1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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