Schweiz leistet keine internationale Amtshilfe bei Gruppenersuchen ohne Namensnennung gemäss DBA-NL (Art. 26 DBA-NL)
- Datum
- 21.03.2016
- Geschäftsnummer
- A-8400/2015
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 141a BV Art. 26 DBA Art. 26 DBA- Art. 26 DBA-NL Art. 29 DBA-NL Art. 1 StAhiG Art. 3 StAhiG Art. 4 StAhiG Art. 6 StAhiG Art. 16 StAhiG Art. 19 StAhiG Art. 24 StAhiG Art. 24a StAhiG Art. 1 StAhiV Art. 2 StAhiV Art. 4 StAhiV Art. 31 VRK Art. 32 VRK Art. 33 VRK
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines Kontos bei der UBS Switzerland AG und wurde im Rahmen eines Gruppenersuchens des niederländischen Belastingdienstes (BD) identifiziert, das auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden (DBA-NL) gestützt war. Das Ersuchen enthielt keine konkreten Namen, sondern beschrieb eine Gruppe natürlicher Personen anhand eines identischen Verhaltensmusters: Sie hatten im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2014 ein Konto bei der UBS und hatten gegenüber der Bank keinen Nachweis über ihre Steuerkonformität erbracht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ordnete daraufhin die Übermittlung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers an den BD an. Gegen diese Schlussverfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Ablehnung des Amtshilfegesuchs. Streitig war, ob das DBA-NL und das schweizerische nationale Recht die Leistung internationaler Amtshilfe bei einem solchen namenlosen Gruppenersuchen zulassen.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Schlussverfügung der ESTV auf und wies das Amtshilfegesuch des niederländischen Belastingdienstes zurück. Es entschied, dass das DBA-NL Gruppenersuchen ohne Namensnennung nicht zulässt, weil Ziff. XVI Bst. b Unterabsatz (i) des Protokolls zum DBA-NL ausdrücklich und zwingend die Nennung des Namens der betroffenen Person(en) im Amtshilfegesuch verlangt – ohne die Einschränkung „sofern verfügbar“, die bei anderen Angaben wie Adresse oder Kontonummer besteht. Dieses klare Wortlauterfordernis wird weder durch die Verständigungsvereinbarung zum DBA-NL relativiert, da diese als allgemeine Vereinbarung das Abkommen nicht ergänzen oder ändern darf, noch durch den OECD-Kommentar, der als subsidiäres Auslegungsmittel nur herangezogen werden darf, um den klaren Wortlaut zu bestätigen, nicht aber ihn zu unterlaufen. Auch das schweizerische nationale Recht – insbesondere das Steueramtshilfegesetz (StAhiG) und die Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) – bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für solche Gruppenersuchen, weil Art. 1 Abs. 1 StAhiG dieses Gesetz als Durchführungsgesetz für Doppelbesteuerungsabkommen qualifiziert und Art. 1 Abs. 2 StAhiG sowie Art. 1 Abs. 2 StAhiV den Vorrang abweichender abkommensrechtlicher Regelungen ausdrücklich festlegen. Da das DBA-NL Gruppenersuchen ohne Namensnennung ausschliesst, ist die nationale Regelung nicht anwendbar. Der Vorrang des völkerrechtlichen Vertragsrechts nach Art. 60 VRK und Art. 190 BV verbietet es zudem, den Ausschluss durch innerstaatliches Recht auszuhebeln, ohne dass der Bundesgesetzgeber dies im Sinne der Schubert-Praxis bewusst und unmissverständlich kundgetan hätte – was hier nicht der Fall ist. Die ESTV muss dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.– zahlen, da er obsiegt hat. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es den strikten Vorrang des klaren Wortlauts völkerrechtlicher Verträge vor nationalen Auslegungsversuchen und politischen Absichtserklärungen bekräftigt und die Grenzen der Schweizer Amtshilfepolitik im Verhältnis zu Gruppenersuchen klar zieht.
Regeste
Amtshilfe
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.