Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 2 BV

Bundesgericht

Steuerpflichtiger beantragt pauschale Steueranrechnung für deutsche Dividende auf Bruttoertrag: Anrechnung richtet sich nach Nettoertrag gemäss Art. 11 Abs. 1 PStAV, Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt (Art. 11 Abs. 1 PStAV)

Datum
22.05.2017
Geschäftsnummer
2C 573/2016
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 71 BGG Art. 82 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 1 BV Art. 2 BV Art. 5 BV Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 127 BV Art. 164 BV Art. 182 BV Art. 24 BZP Art. 10 DBA Art. 12 DBA Art. 24 DBA Art. 1 PStAV Art. 2 PStAV Art. 3 PStAV Art. 8 PStAV Art. 11 PStAV Art. 3 StHG Art. 7 StHG Art. 20 StHG Art. 24 StHG Art. 56 VStG

Zusammenfassung

Ein Steuerpflichtiger erhob Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, der eine pauschale Steueranrechnung für Dividenden aus Deutschland nur auf Basis des Nettoertrags zuliess. Er argumentierte, die Anrechnung müsse auf dem Bruttoertrag erfolgen, da sonst eine ungleiche Behandlung gegenüber Inhabern inländischer Dividenden entstehe. Zudem rügte er eine unzulässige Gesetzesdelegation und Unbestimmtheit der Regelung zur Kürzung des Maximalbetrags. Die Streitfrage war, ob die pauschale Steueranrechnung für ausländische Dividenden auf dem Brutto- oder Nettoertrag zu berechnen ist und ob die dafür maßgebliche Verordnung verfassungskonform ist.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die pauschale Steueranrechnung für ausländische Dividenden nicht auf dem Bruttoertrag, sondern auf dem Nettoertrag zu berechnen ist, weil Art. 24 Abs. 2 Ziff. 2 lit. a des DBA CH-DE ausdrücklich vorschreibt, dass der anzurechnende Betrag den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer, der auf die Dividenden entfällt, nicht übersteigen darf. Da die schweizerische Einkommenssteuer auf dem Nettoertrag erhoben wird, kann die Anrechnung nicht auf dem Bruttoertrag beruhen. Der Beschwerdeführer hatte einen Bruttoertrag von Fr. 47'038.63 deklariert, aber die Steuerverwaltung korrekt um anteilige Schuldzinsen von Fr. 19'037 und Vermögensverwaltungskosten von Fr. 1 gekürzt, sodass sich ein Nettoertrag von Fr. 28'001 ergab, auf den die Anrechnung erfolgte. Das Bundesgericht hielt fest, dass dadurch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 127 Abs. 2 BV und Art. 8 BV vorliegt, weil die unterschiedliche Besteuerungsgrundlage – Bruttoertrag im Quellenstaat Deutschland versus Nettoertrag im Ansässigkeitsstaat Schweiz – bereits im DBA CH-DE angelegt ist und sachlich gerechtfertigt ist. Ferner verwies das Gericht darauf, dass Art. 11 Abs. 1 PStAV auf einer ausdrücklichen Delegationsnorm im Bundesbeschluss über die Durchführung von Doppelbesteuerungsabkommen beruht und damit nicht gegen Art. 164 Abs. 1 BV (Gesetzesvorbehalt) verstößt. Auch die Rüge der Unbestimmtheit nach Art. 9 BV wurde zurückgewiesen, weil die Kürzung um anteilsmäßige Schuldzinsen und kausale Unkosten klar geregelt ist und die Vorinstanz sie ordnungsgemäß angewandt hat. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Entscheidung klärt endgültig, dass die pauschale Steueranrechnung für ausländische Dividenden stets auf dem steuerlich relevanten Nettoertrag beruht und nicht auf dem Bruttoertrag, was für alle Steuerpflichtigen mit grenzüberschreitenden Kapitalerträgen von zentraler Bedeutung ist.

Regeste

Pauschale Steueranrechnung pro 2011 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.