Schweizer GmbH als Konzernmitglied betroffen bei französischem Amtshilfegesuch zur Prüfung von Verrechnungspreisen: Übermittlung von Steuerregime-Daten und Erfolgsrechnung verboten (Art. 28 DBA-F)
- Datum
- 19.04.2016
- Geschäftsnummer
- A-6666/2014
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 2 DBA-F Art. 5 DBA-F Art. 7 DBA-F Art. 28 DBA-F Art. 1 StAhiG Art. 3 StAhiG Art. 4 StAhiG Art. 6 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 9 StAhiG Art. 10 StAhiG Art. 11 StAhiG Art. 17 StAhiG Art. 19 StAhiG Art. 24 StAhiG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 9 VGKE Art. 5 VwVG Art. 52 VwVG
Zusammenfassung
Die X._______ GmbH reichte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein, mit der diese beschlossen hatte, einem Amtshilfegesuch der französischen Direction Générale des Finances Publiques (DGFP) zu entsprechen. Das französische Gesuch betraf die Jahre 2010 und 2011 und bezog sich auf die steuerliche Situation der französischen Zweigniederlassung der A._______ GmbH sowie auf die Rolle der schweizerischen X._______ GmbH innerhalb der B._______-Gruppe, insbesondere im Zusammenhang mit einer Reorganisation und der Festlegung von Verrechnungspreisen. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Herausgabe bestimmter Unterlagen, darunter Statuten, Bilanz, Erfolgsrechnung, Angaben zur Finanzierung, zur Belegschaft und zum Steuerregime. Sie machte geltend, die verlangten Informationen seien für die französische Besteuerung nicht voraussichtlich erheblich, insbesondere solche, die ihre eigene steuerliche Behandlung in der Schweiz betreffen. Die ESTV argumentierte, alle verlangten Informationen seien notwendig, um die Gewinnverteilung innerhalb des Konzerns und die korrekte Besteuerung der französischen Betriebsstätte zu prüfen. Die Beschwerde richtete sich auch gegen die Annahme, dass die X._______ GmbH als betroffene Person im materiellen Sinn anzusehen sei, obwohl sie selbst nicht in Frankreich steuerpflichtig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Es hob die Teile der Schlussverfügung der ESTV auf, die die Übermittlung der Antworten 2d) und 2f) sowie der Erfolgsrechnung an die französische Behörde vorsahen. Diese Entscheidung beruhte darauf, dass die verlangten Informationen über das Steuerregime der X._______ GmbH – also über die auf sie angewandten Steuersätze und die Höhe der in der Schweiz entrichteten Steuern – nicht voraussichtlich erheblich für die französische Besteuerung der A._______ GmbH (succursale française) sind, da sie keinen Rückschluss auf die Gewinnverteilung oder die Verrechnungspreise innerhalb des Konzerns zulassen. Ebenso ist die Erfolgsrechnung nicht voraussichtlich erheblich, weil der Gewinn bereits aus der Bilanz ersichtlich ist und die zusätzlichen Angaben in der Erfolgsrechnung keinen weiteren Erkenntniswert für die französische Steuerprüfung bieten. Die übrigen verlangten Informationen – darunter Statuten, Angaben zu Geschäftsräumen, Mitarbeitern, Funktionen, Aktiven und zur Art der Finanzierung – wurden hingegen als voraussichtlich erheblich anerkannt, da sie geeignet sind, die Substanz der Gesellschaft zu bewerten und Rückschlüsse auf die Gewinnverteilung zwischen verbundenen Unternehmen zu ermöglichen. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 28 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich (DBA-F), insbesondere auf dessen Anforderung der voraussichtlichen Erheblichkeit, sowie auf die Bestimmungen des Schweizerischen Steueramtshilfegesetzes (StAhiG) und des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Die Beschwerdeführerin trägt die Hälfte der Verfahrenskosten (Fr. 1'250.--), während die Vorinstanz ihr eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'875.-- zu zahlen hat. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klare Grenzen für die Übermittlung von Informationen über das nationale Steuerregime einer Schweizer Gesellschaft setzt, wenn diese nicht unmittelbar für die Besteuerung einer anderen, im Ausland ansässigen Gesellschaft erforderlich sind.
Regeste
Amtshilfe
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.