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Justizze. Art. 26 DBA

Bundesverwaltungsgericht

Amtshilfe USA: Nichtigkeit wegen Devolutiveffekt verneint, Spezialitätsvorbehalt angeordnet, Anwaltsgeheimnis gewährt (Art. 26 DBA CH-US)

Datum
21.08.2026
Geschäftsnummer
A-2350/2025
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 13 BGFA Art. 26 DBA Art. 6 DSG

Zusammenfassung

Vier Gesellschaften aus den Niederlanden, Luxemburg und der Schweiz beschweren sich gegen Schlussverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), welche die Übermittlung von Bankunterlagen und Gesellschaftsdokumenten an den US Internal Revenue Service (IRS) anordnete. Das Amtshilfeersuchen betrifft zwei US-Staatsbürger, die verdächtigt werden, ausländische Finanzkonten und Einkommen nicht deklariert zu haben. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Verfügungen seien wegen eines bereits hängigen früheren Verfahrens nichtig, da der Devolutiveffekt eingetreten sei. Zudem bestreiten sie die wirtschaftliche Berechtigung der betroffenen Personen an ihren Gesellschaften und verlangen die Anwendung des Datenschutzgesetzes sowie die Aussonderung anwaltsgeheimnisgeschützter Honorarnoten polnischer und niederländischer Rechtsanwälte.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Vorinstanz an, einen expliziten Spezialitätsvorbehalt bezüglich der persönlichen Dimension gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US anzubringen sowie spezifische Honorarnoten auszusondern. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Hinsichtlich der gerügten Nichtigkeit stellt das Gericht fest, dass kein identisches Anfechtungsobjekt vorliegt. Das neue Amtshilfeersuchen vom 8. Mai 2024 unterscheidet sich vom früheren Gesuch durch einen erweiterten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 und bezieht neu auch die zweite betroffene Person ein. Da das Ersuchen auf neuen Erkenntnissen beruht, greift der Devolutiveffekt des früheren Verfahrens nicht, und die ESTV durfte rechtmässig auf das neue Gesuch eintreten.

Bezüglich der voraussichtlichen Erheblichkeit hält das Gericht fest, dass die ersuchten Kontoinformationen, Lohnabrechnungen und Beteiligungsdaten geeignet sind, die Steuerpflicht der betroffenen Personen in den USA zu überprüfen. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, materiellrechtliche Fragen wie die tatsächliche wirtschaftliche Berechtigung an den Beschwerdeführerinnen abschliessend zu klären; dies würde die Amtshilfe ungebührlich verzögern. Eine Verletzung des Datenschutzgesetzes liegt nicht vor, da die ESTV ihrer Vergewisserungspflicht durch eine Nachfrage bei der Informationsinhaberin genüge getan hat und die Daten nur unter Geheimhaltungsvorbehalt übermittelt werden. Ein beantragter Bestreitungsvermerk wird mangels schutzwürdigem Interesse der Beschwerdeführerinnen nicht angebracht, da ihnen aufgrund des Spezialitätsprinzips keine steuerrechtlichen Konsequenzen drohen.

Zum Anwaltsgeheimnis entscheidet das Gericht, dass Honorarnoten von Rechtsanwälten aus Polen und den Niederlanden geschützt sind. Diese Anwälte fallen als Angehörige von EU-Mitgliedstaaten unter den Geltungsbereich des BGFA. Da die Dokumente typische anwaltliche Tätigkeiten betreffen und sich nicht im Besitz der Anwälte selbst befinden müssen, sondern beim Klienten oder Dritten liegen dürfen, sind sie von der Herausgabe ausgenommen. Die entsprechenden Seiten in den Enclosures 4, 5 und 6 sind vor der Übermittlung zu schwärzen.

Die Verfahrenskosten von CHF 2'500 werden den teilweise obsiegenden Beschwerdeführerinnen im Umfang von CHF 1'875 auferlegt. Der Vorinstanz wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 940 auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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