Amtshilfe USA: Neuer Streitgegenstand trotz hängigem Vorverfahren, fehlender persönlicher Spezialitätsvorbehalt ergänzt (Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US)
- Datum
- 20.08.2026
- Geschäftsnummer
- A-2349/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Zwei US-Staatsbürger beschweren sich gegen eine Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), welche die Übermittlung von Bankunterlagen und Informationen zu Gesellschaftsbeteiligungen an den Internal Revenue Service (IRS) bewilligte. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Verfügung sei wegen eines bereits hängigen Vorverfahrens nichtig, da der Devolutiveffekt eingetreten sei. Zudem bestreiten sie ihre wirtschaftliche Berechtigung an den betroffenen Konten und Gesellschaften und rügen Verstösse gegen das Datenschutzgesetz sowie die Nichtbeachtung des Anwaltsgeheimnisses bei Honorarrechnungen Dritter. Sie beantragen alternativ die Anbringung eines Bestreitungsvermerks.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Vorinstanz an, den IRS explizit auf die persönliche Dimension des Spezialitätsprinzips hinzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Hinsichtlich der Nichtigkeit wegen Devolutiveffekt stellt das Gericht fest, dass das neue Amtshilfegesuch vom 8. Mai 2024 einen neuen Streitgegenstand bildet. Es erstreckt sich über einen längeren Zeitraum (bis 31. Dezember 2023 statt 2021) und betrifft neu auch die zweite Beschwerdeführerin sowie zusätzliche Fragen zu Gesellschaftsbeteiligungen, weshalb es sich nicht um denselben Gegenstand wie im hängigen Verfahren A-5149/2023 handelt. Die ESTV durfte daher zu Recht auf das neue Gesuch eintreten.
Die zur Übermittlung vorgesehenen Bankauszüge, Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen erweisen sich als voraussichtlich erheblich im Sinne von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US, da sie geeignet sind, die Einhaltung der US-Steuerdeklarierungspflichten zu überprüfen. Dass die Beschwerdeführenden ihre wirtschaftliche Berechtigung bestreiten, ändert nichts an dieser Erheblichkeit; die ESTV ist im Amtshilfeverfahren nicht verpflichtet, materiellrechtliche Fragen wie Aktionärsstatus oder wirtschaftliche Berechtigung abschliessend zu klären. Dies würde die Amtshilfe ungebührlich verzögern. Die ESTV hat ihrer datenschutzrechtlichen Vergewisserungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 5 DSG genüge getan, indem sie bei der Informationsinhaberin nachgefragt hat, welche die Vollständigkeit bestätigte. Ein Bestreitungsvermerk erübrigt sich, da aus den Unterlagen für den IRS klar erkennbar ist, dass die Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung umstritten sind und weiterer Klärungsbedarf besteht.
Auf die Schwärzungsanträge betreffend Honorarrechnungen von Anwaltskanzleien ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten, da diese Rechnungen Mandatsverhältnisse Dritter betreffen und nicht jene der Beschwerdeführenden. Das Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 8 Abs. 6 StAhiG kann hier nicht von den Beschwerdeführenden im Interesse Dritter geltend gemacht werden.
Schliesslich ordnet das Gericht an, dass die Vorinstanz den IRS zusätzlich darauf hinweisen muss, dass die übermittelten Informationen nur in Verfahren gegen die betroffenen Personen verwendet werden dürfen (persönliche Dimension des Spezialitätsprinzips gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US). Da eine direkte Postzustellung aufgrund des zeitlichen Geltungsbereichs des Amtshilfeübereinkommens (MAC) für Steuerperioden vor 2018 unzulässig ist, erfolgt die Eröffnung des Urteils mittels Publikation im Bundesblatt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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