Gesetzesartikel
Art. 13 BGFA – Berufsgeheimnis
2 Entscheide, in denen Art. 13 BGFA eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Rechtsanwalt reicht Schlichtungsgesuch gegen Mandanten ein und beruft sich auf pauschale Entbindungsklausel: Voraus-Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Durchsetzung von Honorarforderungen ist generell unzulässig (Art. 13 Abs. 1 BGFA)
- Willensvollstrecker beantragt Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur Eintreibung offener Honorarforderung: Bundesgericht verlangt Nachweis der Unmöglichkeit eines Kostenvorschusses und klärt bundesrechtliche Kriterien (Art. 13 BGFA)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.