Spannungserhöhung einer Hochspannungsleitung von 220 kV auf 380 kV: lärmrechtliche Beurteilung als Neuanlage gemäss Art. 25 USG, NISV-Beurteilung als Altanlage, unklare OMEN-Qualifikation der Schweineställe (Art. 25 USG)
- Datum
- 13.12.2023
- Geschäftsnummer
- A-1213/2022
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 11 A-1213/2022 Art. 16 EleG Art. 16a EleG Art. 16b EleG Art. 16f EleG Art. 17 EleG Art. 2 LSV Art. 7 LSV Art. 8 LSV Art. 47 LSV Art. 2 NISV Art. 3 NISV Art. 4 NISV Art. 11 NISV Art. 12 NISV Art. 13 NISV Art. 16 NISV Art. 21 NISV Art. 16a RPG Art. 8 StromVG Art. 20 StromVG Art. 10a USG Art. 10e USG Art. 10g USG Art. 11 USG Art. 12 USG Art. 16 USG Art. 18 USG Art. 21 USG Art. 22 USG Art. 24 USG Art. 25 USG Art. 55 USG Art. 15 UVPV Art. 1 VBO Art. 7 VPEA Art. 7 VPeA Art. 29 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG
Zusammenfassung
Der Verein Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz (AefU) sowie mehrere Anwohner der Hochspannungsleitung Bickigen-Chippis (Gemmileitung) erhoben Beschwerde gegen die Plangenehmigung des Bundesamts für Energie (BFE) zur Erhöhung der Betriebsspannung von 220 kV auf 380 kV. Sie rügten insbesondere eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, eine unrealistische Deklaration des Betriebsstroms, eine falsche lärmrechtliche Einordnung des Projekts, eine fehlerhafte Beurteilung der Nichtionisierenden-Strahlungsverordnung (NISV), eine unvollständige Aufnahme von Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) sowie fehlende Abklärungen zu möglichen gesundheitlichen Folgen. Die Beschwerdeführenden beantragten unter anderem die Aufhebung der Plangenehmigung, die Ergänzung des Umweltverträglichkeitsberichts und die öffentliche Neuauflage des Projekts.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte die Beschwerde teilweise gut. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie der Verein AefU zur Beschwerde legitimiert sind, da sie am Einspracheverfahren teilgenommen haben und als Anwohner bzw. Umweltschutzorganisation ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können. Ein schutzwürdiges Interesse für den Beschwerdeantrag Nr. 5 (lärmreduzierte Seile) wurde hingegen verneint, weil die Lärmimmissionen nach dem Ausführungsprojekt an keinem lärmempfindlichen Ort die Immissionsgrenzwerte überschreiten werden. Die Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde zurückgewiesen, da die Beschwerdeführenden über die Existenz der ergänzten Unterlagen ausreichend informiert waren und ihr Akteneinsichtsrecht hätten wahrnehmen können. Die vom BFE verfügte Stromstärke von 1'500 A pro Strang wurde als verbindlich und wirtschaftlich beurteilt, da sie durch die Auflage festgelegt ist und die vorgesehene Spannungserhöhung allein bereits eine deutliche Steigerung der Transportkapazität ermöglicht.
Entscheidend war die lärmrechtliche Beurteilung: Das Gericht folgte der Auffassung, dass es sich bei der geplanten Spannungserhöhung um eine Neuanlage im Sinne von Art. 25 USG handelt, weil die bestehende Leitung im Zeitpunkt ihrer Erstellung die Planungswerte eingehalten hat und die beabsichtigte Änderung neu zu einer Überschreitung der Planungswerte führen wird. Damit ist die Plangenehmigung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese prüft, ob weitere Emissionsbegrenzungen notwendig sind oder Erleichterungen gewährt werden können. Im Gegensatz dazu wurde die Beurteilung nach der NISV als Altanlage bestätigt, da weder in konstruktiver, funktionaler noch ökologischer Hinsicht von einer übergewichtigen Erweiterung ausgegangen werden kann; die elektromagnetischen Emissionen nehmen vielmehr ab oder bleiben unkritisch. Auch die Verletzung der NISV wurde verneint, da alle verhältnismässigen Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung getroffen wurden und die verbleibende Überschreitung des Anlagegrenzwerts rechtmässig ist. Hinsichtlich der OMEN-Qualifikation der Schweineställe bestanden Zweifel, sodass die Sache ebenfalls an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, um die Situation vor Ort durch eine fachkundige Stelle abklären zu lassen.
Die Entscheidung beruht auf den Normen Art. 25 USG (Neuanlage), Art. 4–49 NISV (Emissionsbegrenzungen), Art. 100 BGG (Zulässigkeit der Beschwerde), Art. 48 Abs. 1 VwVG (Beschwerdelegitimation), Art. 29 VwVG (rechtliches Gehör) und Art. 116 Abs. 1 EntG (Kostenfolgen). Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden zur Hälfte den Beschwerdeführenden und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten, während die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu leisten haben. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die unterschiedliche Qualifikation einer Anlage nach verschiedenen Umweltvorschriften (USG vs. NISV) klärt und die Anforderungen an die lärmrechtliche Beurteilung von Spannungserhöhungen bei Hochspannungsleitungen präzisiert.
Regeste
Hochspannungsleitungen
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.