Gesetzesartikel
Art. 24 USG – Anforderungen an Bauzonen
4 Entscheide, in denen Art. 24 USG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Spannungserhöhung einer Hochspannungsleitung von 220 kV auf 380 kV: lärmrechtliche Beurteilung als Neuanlage gemäss Art. 25 USG, NISV-Beurteilung als Altanlage, unklare OMEN-Qualifikation der Schweineställe (Art. 25 USG)
- Einwohnergemeinde Leukerbad klagt gegen Spannungserhöhung der Gemmileitung auf 380 kV: Lärmrechtliche Planungswerte werden erstmals überschritten, Vorinstanz muss weitere Emissionsbegrenzungen prüfen (Art. 7 Abs. 1 LSV)
- Umozonung eines nicht erschlossenen Grundstücks in Wohn- und Gewerbezone trotz Überschreitung der Lärmschutzplanungswerte: Umzonung unzulässig, Machbarkeitsnachweis fehlerhaft (Art. 24 Abs. 2 USG, Art. 30 LSV)
- Baubewilligung für Einfamilienhäuser in lärmintensivem Gebiet abgelehnt: Immissionsgrenzwerte müssen an allen Fenstern lärmempfindlicher Räume eingehalten werden, Lüftungsfensterpraxis ist gesetzwidrig (Art. 22 USG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.