Gesetzesartikel
Art. 8 StromVG – Aufgaben der Netzbetreiber
1 Entscheid, in dem Art. 8 StromVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.