Geschwister des IV-Versicherten klagen gegen Ergänzungsleistungsentscheid: Keine Beschwerdebefugnis mangels besonderem Berührtsein und schutzwürdigem Interesse (Art. 89 Abs. 1 BGG)
- Datum
- 16.08.2018
- Geschäftsnummer
- 9C 787/2017
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 29 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 100 BGG Art. 11 ELG Art. 20 ELV Art. 328 ZGB
Zusammenfassung
A.A.________ und B.A.________, Geschwister des IV-Versicherten C.A.________, erhoben Beschwerde gegen mehrere Verfügungen der Ausgleichskasse des Kantons Aargau sowie gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Juni 2017. Streitgegenstand war die Berechnung der Ergänzungsleistungen zu einer Invalidenrente ab August 2007, wobei die Ausgleichskasse das vom Vater geerbte Vermögen des C.A.________ vollumfänglich berücksichtigt hatte. Die Beschwerdeführer machten geltend, das Erbe sei gemäss einem deutschen „Behindertentestament“ nur zu bestimmten Zwecken nutzbar und dürfe nicht zur Finanzierung des Heimaufenthalts herangezogen werden; sie seien als Nacherben und Dauertestamentsvollstreckerin unmittelbar betroffen. Der Entscheid des Bundesgerichts hingegen prüfte ausschliesslich die Zulässigkeit der Beschwerde.
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein, weil die Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt waren. Sie hatten weder am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen noch konnten sie sich auf eine gesetzliche Anmeldebefugnis nach Art. 67 Abs. 1 AHVV berufen, da sie sich ausdrücklich nicht darauf stützten. Auch waren sie nicht besonders berührt durch den angefochtenen Entscheid, da dieser allein den Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen regelte und keinerlei Verfügung über das geerbte Vermögen traf; die Frage der zulässigen Verwendung des Erbes ist zivilrechtlich zu klären. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids bestand nicht, weil Geschwister weder im Invalidenversicherungsrecht noch im Ergänzungsleistungsrecht eine Rolle spielen und zwischen ihnen keine zivilrechtliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht besteht (Art. 328 ZGB). Die Beschwerdebefugnis setzt daher nach Art. 89 Abs. 1 BGG ein unmittelbares, eigenes Rechtsschutzinteresse voraus, das hier fehlte. Die Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen wurde deshalb nicht erforderlich. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieses Urteil verdeutlicht die strenge Auslegung der Beschwerdebefugnis bei Dritten, die nicht unmittelbar am Sozialversicherungsverhältnis beteiligt sind, und bestätigt, dass bloße mittelbare Interessen an der Aufhebung eines Entscheids nicht ausreichen.
Regeste
Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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