Beschuldigter verschweigt kosovarisches Grundeigentum und GmbH-Anteile bei Ergänzungsleistungen: Betrugstatbestand erfüllt, Beschwerde abgewiesen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG)
- Datum
- 14.09.2022
- Geschäftsnummer
- 6B_582/2022
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 11 ELG
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter wurde wegen Betrugs verurteilt, weil er bei der Beantragung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente seit 2014 kosovarisches Grundeigentum im Wert von Fr. 52'000.-- sowie weitere Vermögenswerte – darunter Anteile an einer seit 1993 bestehenden GmbH – nicht deklariert hatte. Er legte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragte Freispruch oder Rückweisung zur Neubeurteilung. Streitig war insbesondere, ob das massgebliche Reinvermögen den gesetzlichen Freibetrag von Fr. 60'000.-- überschritten habe und ob die Vorinstanz willkürlich festgestellt habe, dass dadurch ein Schaden von rund Fr. 5'000.-- entstanden sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hatte, der Beschwerdeführer habe im Frühling 2014 nicht deklarierte kosovarische Liegenschaften im Wert von Fr. 52'000.-- besessen. Zusätzlich habe die Vorinstanz aufgrund der Urkunde 2/216 und weiterer Akten der Stadt Dietikon zu Recht ein weiteres Vermögen von Fr. 48'871.-- berücksichtigt, das sich aus liquiden Mitteln und Anteilen an einer GmbH ergab, die der Beschwerdeführer bereits seit 2006 gehalten hatte. Damit belief sich das Reinvermögen auf mindestens Fr. 100'871.--, was den Freibetrag von Fr. 60'000.-- nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG deutlich überstieg und zur Anrechnung eines Fünfzehntels als Einnahme führte. Dadurch seien vom 1. Mai 2014 bis 30. Juni 2015 zu hohe Ergänzungsleistungen ausgezahlt worden, was einen Schaden der Stadt Dietikon in Höhe von rund Fr. 5'000.-- verursachte. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz war nicht willkürlich im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 9 BV, da sie auf schlüssigen Beweisen beruhte und die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht schlechterdings unhaltbar erschienen. Zudem war die Beschwerde hinsichtlich der Willkürrüge nicht präzise und substanziiert begründet, sodass nach Art. 106 Abs. 2 BGG darauf nicht einzutreten war. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Prüfung von Sachverhaltsfeststellungen im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren und die Bedeutung der konkreten Vermögensdarstellung bei Ergänzungsleistungen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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