Gesetzesartikel
Art. 20 ELV – Geltendmachung des Anspruches
4 Entscheide, in denen Art. 20 ELV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Sozialhilfebehörde klagt gegen Ergänzungsleistungsentscheid: Freizügigkeitsguthaben ist erst ab Rechtskraft der Invalidenrente als verzehrbare Vermögensgrundlage anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG)
- Geschwister des IV-Versicherten klagen gegen Ergänzungsleistungsentscheid: Keine Beschwerdebefugnis mangels besonderem Berührtsein und schutzwürdigem Interesse (Art. 89 Abs. 1 BGG)
- Gemeinde klagt gegen Ergänzungsleistungen für Witwe und Waisen: Begrenzung der Heimtagestaxe auf Fr. 111.– für ausserkantonale Kinder- und Jugendheime rechtmässig (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG)
- Beschwerdelegitimation mündiger Kinder bei gesonderter Berechnung von Ergänzungsleistungen zur IV-Kinderrente (Art. 59 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.