Nationalrätin nimmt Parlamentsmandat während Mutterschaftsurlaub vorzeitig wieder auf: Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet sofort und lebt nicht wieder auf (Art. 16d Abs. 3 EOG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 V 253 · ATF 148 V 253 · DTF 148 V 253
- Datum
- 08.03.2022
- Geschäftsnummer
- BGE 148 V 253
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 5 AHVG Art. 34d AHVV Art. 16c EOG Art. 16d EOG Art. 25 EOV
Zusammenfassung
Eine Nationalrätin beantragte Mutterschaftsentschädigung nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2018. Die Ausgleichskasse gewährte die Entschädigung bis zum 30. März 2019. Nachdem bekannt wurde, dass die Beschwerdeführerin ab dem 4. März 2019 wieder an Parlamentssitzungen teilnahm, verneinte die Ausgleichskasse den Anspruch ab diesem Datum und forderte die bereits ausgerichteten Taggelder zurück. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Gewährung der Mutterschaftsentschädigung ab 4. oder 31. März 2019 zurückzuweisen oder die Entschädigung unmittelbar zu gewähren.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung mit der vorzeitigen Wiederaufnahme des Parlamentsmandats am 4. März 2019 endete. Es stellte fest, dass ein Parlamentsmandat eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG darstellt, weil es eine planmässige, entgeltliche Arbeitsleistung ist, die zur Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beiträgt; dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sowie der Einordnung des Parlamentseinkommens als beitragspflichtiger Lohn gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG i.V.m. Art. 7 lit. i AHVV. Der Anspruch endete daher am 4. März 2019, da die Beschwerdeführerin an diesem Tag wieder an Sitzungen teilnahm. Der Anspruch lebte auch nicht wieder auf, nachdem sie die Parlamentstätigkeit später erneut einstellte, weil Art. 16d Abs. 3 EOG ein Wiederaufleben ausdrücklich nicht vorsieht und der Gesetzeszweck – die Gewährung eines zusammenhängenden, intensiven Zeitraums zur Betreuung des Neugeborenen – dies ausschliesst; zudem widerspräche ein Wiederaufleben dem klaren Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 EOG, wonach die Entschädigung an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ausgerichtet wird. Schliesslich führte die Wiederaufnahme des Parlamentsmandats, bei einem jährlichen Einkommen über Fr. 2'300.– gemäss Art. 34d Abs. 1 AHVV, zum Verlust des gesamten Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung, auch für ihre weitere selbstständige Erwerbstätigkeit bei A. & B., weil Art. 25 EOV die Beendigung des Anspruchs „unabhängig vom Beschäftigungsgrad“ vorsieht und Art. 16d Abs. 3 EOG keine Differenzierung zwischen Haupt- und Nebentätigkeit kennt. Die Beschwerdeführerin erhielt für ihre Parlamentstätigkeit bereits Mutterschaftsentschädigung, was die Konsequenz der Beendigung bei Wiederaufnahme unterstreicht. Die Berufung auf das IAO-Übereinkommen Nr. 183 war erfolglos, weil die Schweiz mit der Gewährung von 98 Tagen grundsätzlich dessen Mindestanforderung erfüllt; der faktische Ausfall der Leistung beruhte allein auf der vorzeitigen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit. Die Kosten der Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin. Die Entscheidung klärt endgültig, dass ein Parlamentsmandat eine sozialversicherungsrechtliche Erwerbstätigkeit ist und dass der Mutterschaftsentschädigungsanspruch bei vorzeitiger Wiederaufnahme unwiderruflich endet – auch bei späterer Unterbrechung der Tätigkeit und unabhängig von anderen Erwerbsverhältnissen.
Regeste
Art. 16d Abs. 3 EOG; Art. 25 EOV; Mutterschaftsentschädigung; Nationalrätin. Das Parlamentsmandat einer Nationalrätin stellt eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG dar. Nimmt die Mutter diese Tätigkeit vorzeitig wieder auf, endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (E. 5). Wird die vorübergehend aufgenommene Parlamentstätigkeit wiederum eingestellt, lebt der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht erneut auf (E. 6). Eine Parlamentarierin verliert den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei vorzeitiger Wiederaufnahme ihres politischen Mandats und bei einem dabei erzielten jährlichen Einkommen von über Fr. 2'300.- (Art. 34d Abs. 1 AHVV) auch in Bezug auf ihre weiteren Erwerbstätigkeiten (E. 7). Regeste Art. 16d al. 3 LAPG; art. 25 RAPG; allocation de maternité; conseillère nationale. Le mandat parlementaire d'une conseillère nationale constitue une activité lucrative au sens de l'art. 16d al. 3 LAPG. Si la mère reprend cette activité de manière anticipée, le droit à l'allocation de maternité prend fin (consid. 5). Le droit à l'allocation de maternité ne renaît pas si l'activité temporairement reprise est à nouveau interrompue (consid. 6). Une parlementaire perd son droit à l'allocation de maternité, y compris en ce qui concerne ses autres activités lucratives, si elle reprend son mandat politique de manière anticipée et si le revenu annuel obtenu est supérieur à 2'300 fr. (art. 34d al. 1 RAVS) (consid. 7). Regesto Art. 16d cpv. 3 LIPG; art. 25 OIPG; indennità in caso di maternità; consigliera nazionale. Il mandato parlamentare di una consigliera nazionale costituisce un'attività lucrativa nel senso dell'art. 16d cpv. 3 LIPG. Se la madre riprende prima questa attività, il diritto all'indennità di maternità si estingue (consid. 5). Se l'attività parlamentare temporaneamente ripresa viene nuovamente interrotta, il diritto all'indennità di maternità non rinasce (consid. 6). Una parlamentare perde il diritto all'indennità di maternità se riprende prematuramente il suo mandato politico, anche in relazione alle altre attività lucrative, e se il suo reddito annuo supera fr. 2'300.- (art. 34d cpv. 1 OAVS) (consid. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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