Pensionskasse bestreitet Höhe des Valideneinkommens bei Invalidenrente: Überstunden aus früherer Tätigkeit werden wegen kontinuierlicher Verschlechterung der Gesundheit ab 2017 als zukünftig erzielbar anerkannt (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV)
- Datum
- 05.10.2023
- Geschäftsnummer
- 9C_151/2023
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 5 AHVG Art. 7 AHVV Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 25 IVV
Zusammenfassung
Die Veska Pensionskasse legte Beschwerde gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ein, das das Valideneinkommen der Versicherten A.________ ab 1. September 2019 auf Fr. 108'712.75 bei 100 % Pensum festgestellt hatte. Streitig war insbesondere, ob Überstunden, Pikettzulagen und Pauschalspesen Velo in das Valideneinkommen einzubeziehen seien. Die Pensionskasse argumentierte, die Überstunden seien seit 2017 weggefallen und daher nicht mehr zukünftig erzielbar; zudem habe A.________ ihr Pensum per 1. Mai 2016 erhöht, was die Notwendigkeit von Überstunden beseitigt habe. Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie das Valideneinkommen unter Einbezug der Überstunden festsetzte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Veska Pensionskasse ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen war, dass A.________ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ab 1. September 2019 Überstunden im jährlichen Durchschnittsbetrag von Fr. 3'043.75 hätte erzielen können. Diese Annahme stützte sich auf die nachweislich regelmässige Leistung von Überstunden in den Jahren 2013 bis 2016 sowie auf die medizinische Aktenlage, aus der hervorgehe, dass sich A.________’ Gesundheitszustand ab 2017 kontinuierlich verschlechtert und ab Januar 2018 in eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gemündet habe – was das Ausbleiben von Überstunden 2017 plausibel erkläre. Auch die Behauptung, das Pensumerhöhung per 1. Mai 2016 habe die Überstunden überflüssig gemacht, wurde zurückgewiesen, da im Dezember 2016 noch Überstunden in Höhe von Fr. 3'916.45 nachgewiesen seien. Damit ergab sich ein Valideneinkommen von Fr. 107'527.50 bei 100 % Pensum bzw. Fr. 86'022.– bei 80 % Pensum, woraus ein berufsvorsorgerechtlicher Invaliditätsgrad von 41 % resultierte. Die Vorinstanz hatte zudem das Invalideneinkommen korrekt auf Fr. 50'804.– festgelegt, ohne dass Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit oder Willkür bestünden. Die Entscheidung beruhte auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV, Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 lit. a AHVV sowie den Prüfungsgrundsätzen nach Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 95 BGG. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– und muss A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zahlen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass regelmässig geleistete Überstunden auch dann in das Valideneinkommen einzubeziehen sind, wenn sie zeitweise aus gesundheitlichen Gründen entfallen, sofern die medizinische Entwicklung darauf hindeutet, dass sie bei Gesundheit fortgesetzt worden wären.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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