Steuerpflichtiger beantragt Unternutzungsabzug nach Scheidung und Übernahme des Familiendomizils im Alleineigentum: Abzug abgelehnt, da Raumreserve auf beeinflussbaren Entscheidungen beruht (Art. 21 Abs. 2 DBG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 II 427 · ATF 151 II 427 · DTF 151 II 427
- Datum
- 01.01.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 151 II 427
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Das Kantonale Steueramt Zürich lehnte einen Unternutzungsabzug für die direkte Bundessteuer ab, den der Steuerpflichtige für sein allein bewohntes Einfamilienhaus nach der Scheidung und Übernahme des gesamten Eigentums im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend machte. Der Steuerpflichtige argumentierte, zwei Zimmer würden seit dem Auszug seiner Ehefrau und seines älteren Sohnes nicht mehr genutzt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob die vorinstanzlichen Entscheide auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Das Kantonale Steueramt erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dieses Urteil.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich auf und bestätigte den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts vom 15. Februar 2024. Es stellte fest, dass der vorliegende Fall nicht dem Modellfall einer raumlich effektiven und dauerhaften Unternutzung entspricht, bei der die steuerpflichtige Person keinen direkten Einfluss auf die Entstehung der Raumreserve hat – etwa durch den Auszug der Kinder, den Tod des Ehepartners oder eine abrupte Trennung. Stattdessen erfolgte die Übernahme des Alleineigentums im Jahr 2021 im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach der Scheidung, die der Dispositions- und Verhandlungsmaxime unterliegt (Art. 277 Abs. 1 ZPO, Art. 283 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegner war nicht verpflichtet, die Liegenschaft zu übernehmen, sondern hätte auch auf den Erwerb verzichten oder sie gemeinsam mit seiner Ex-Ehefrau an eine Drittperson veräussern können. Damit beruht die Raumreserve auf beeinflussbaren Faktoren und ist vergleichbar mit einem bewussten Erwerb einer überdimensionierten Liegenschaft. Auch ein Härtefall liegt nicht vor: Der Beschwerdegegner räumte ein, dass ohne Unternutzungsabzug weder die Gefahr eines Zwangsverkaufs noch anderer finanzieller Schwierigkeiten besteht. Die Gewährung des Unternutzungsabzugs nach Art. 21 Abs. 2 DBG setzt daher nicht ein, weil weder der Modellfall noch ein Härtefall vorliegt. Die Vorinstanz hatte damit Art. 21 Abs. 2 DBG verletzt.
Regeste
Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBG; Art. 7 Abs. 1 Satz 1 StHG; Eigenmietwert; Unternutzungsabzug. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach der Unternutzungsabzug grundsätzlich nur sehr restriktiv zu gewähren ist; in Frage kommt ein solcher bei einer raummässigen, effektiven und dauerhaften Unternutzung des am Wohnsitz selbstgenutzten Eigentums, auf welche die steuerpflichtige Person keinen direkten Einfluss hat (E. 4). Im vorliegend zu beurteilenden Fall - der Steuerpflichtige erwarb die bisherige als Familiendomizil genutzte Liegenschaft im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Alleineigentum und bewohnte sie nach dem Auszug seiner Ehefrau und eines Sohnes allein mit seinem zweiten Sohn - wurde die Rechtmässigkeit des Unternutzungsabzugs verneint (E. 5). Regeste Art. 21 al. 1 let. b et al. 2 LIFD; art. 7 al. 1, 1 re phrase, LHID; valeur locative; déduction pour sous-utilisation. Confirmation de la jurisprudence selon laquelle la déduction pour sous-utilisation ne doit, en principe, être accordée que de manière très restrictive; une telle déduction entre en considération lorsqu'un immeuble, qui constitue le domicile de son propriétaire, est sous-occupé spatialement de façon effective et durable et que le contribuable n'a aucune influence directe sur cette sous-utilisation (consid. 4). Dans le cas présent, - le contribuable avait acquis, dans le cadre du partage du régime matrimonial, l'immeuble auparavant affecté au domicile familial en propriété exclusive, et l'occupait désormais seul avec son deuxième fils, à la suite du départ de son épouse et de l'un de ses fils - la déduction pour sous-utilisation a été jugée contraire au droit (consid. 5). Regesto Art. 21 cpv. 1 lett. b e cpv. 2 LIFD; art. 7 cpv. 1 prima frase LAID; valore locativo; deduzione per sottoutilizzo. Conferma della giurisprudenza secondo cui la deduzione per sottoutilizzo deve, in linea di principio, essere concessa solo in modo molto restrittivo; una tale deduzione può essere presa in considerazione solo in presenza di un sottoutilizzo effettivo e durevole, dal profilo dello spazio, dell'immobile adibito a domicilio del proprietario, per circostanze sulle quali il contribuente non ha nessun influsso diretto (consid. 4). Nel caso in esame, nell'ambito della liquidazione del regime matrimoniale, il contribuente ha acquisito la proprietà esclusiva dell'immobile prima utilizzato come domicilio familiare e lo ha abitato insieme al suo secondo figlio, dopo il trasferimento della moglie e dell'altro figlio. La deduzione per sottoutilizzo non è stata ritenuta conforme al diritto (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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