Justizze.

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Justizze. Art. 17 StHG

Bundesgericht

Steuerpflichtige verlangen Abzug von verjährten Nachsteuerschulden aus dem steuerbaren Vermögen für 2010/2011: Abzug zulässig, da Schulden zum Stichtag bereits entstanden waren (Art. 17 Abs. 1 StHG)

Datum
06.06.2024
Geschäftsnummer
9C_655/2023
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 107 BGG Art. 9 BV Art. 20 DBG Art. 151 OR Art. 66 StG Art. 68 StG Art. 248 StG Art. 29 StG/SG Art. 33 StG/SG Art. 7 StHG Art. 17 StHG Art. 66 aStHG

Zusammenfassung

A.A.________ und B.A.________, Steuerpflichtige im Kanton St. Gallen, legten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. September 2023 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie bestritten die Besteuerung ihrer Vermögenswerte bei der D.________ AG für die Steuerperioden 2010 und 2011 und verlangten insbesondere, dass die Nachsteuerschulden für die Steuerjahre 2001 bis 2003 vom steuerbaren Vermögen abgezogen würden. Das Verwaltungsgericht hatte diesen Abzug verweigert, weil die Nachsteuerschulden zum Zeitpunkt der Veranlagung 2020 bereits verjährt gewesen seien. Die Beschwerdeführer machten geltend, die Schulden seien bereits am Ende der Steuerperioden 2010 und 2011 entstanden und daher abzugsfähig.

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer unbegründet ist und abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Für die Kantons- und Gemeindesteuern hingegen erkannte es, dass die Nachsteuerschulden für die Steuerjahre 2001 bis 2003 vom steuerbaren Vermögen für die Steuerjahre 2010 und 2011 abgezogen werden müssen, weil diese Schulden zum maßgeblichen Stichtag – 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 – bereits entstanden und noch nicht verjährt waren. Dies folgt aus Art. 17 Abs. 1 StHG (früher Art. 66 Abs. 1 aStHG), wonach das steuerbare Vermögen nach seinem Stand am Ende der Steuerperiode zu bestimmen ist, sowie aus Art. 66 Abs. 2 StG/SG und Art. 68 Abs. 1 StG/SG, die den maßgeblichen Stichtag festlegen. Die Tatsache, dass die konkreten Beträge der Nachsteuerschulden zum Stichtag möglicherweise noch ungewiss waren, hindert den Abzug nicht, da die Schuld selbst bereits entstanden war und nicht einer aufschiebenden Bedingung unterlag (Art. 248 Abs. 5 StG/SG). Da die Strafbefehle und Bussenverfügungen vom 30. November 2016, auf denen die Nachsteuerberechnung beruhte, nicht in den Akten lagen und die Nachsteuerbeträge daher nicht verlässlich bestimmt werden konnten, wies das Bundesgericht die Sache gemäß Art. 107 Abs. 2 BGG an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zurück, damit dieses den Sachverhalt ergänzt und das steuerbare Vermögen unter Abzug der Nachsteuerschulden neu festsetzt. Hingegen lehnte das Bundesgericht den Abzug der im Jahr 2016 festgesetzten Hinterziehungsbussen und der Ausgleichs- und Verzugszinsen ab, weil diese erst nach den Stichtagen 2010 und 2011 entstanden waren und daher nicht vom steuerbaren Vermögen abgezogen werden können (Art. 248 Abs. 5 StG/SG, Art. 66 Abs. 2 StG/SG). Die Gerichtskosten wurden zu neun Zehnteln den Beschwerdeführern und zu einem Zehntel dem Kanton St. Gallen auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), und den Beschwerdeführern wurde eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.– zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung klärt endgültig, dass verjährte Nachsteuerschulden, die zum Stichtag der Vermögensbesteuerung bereits entstanden sind, grundsätzlich abzugsfähig sind – ein wichtiger Grundsatz für die korrekte Anwendung des Periodizitätsprinzips in der Vermögenssteuer.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.