Gesetzesartikel
Art. 53e BVG – Auflösung von Verträgen
3 Entscheide, in denen Art. 53e BVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherte erhält Invaliditätsgrad-Erhöhung von 50 % auf 100 %: Zuständigkeit für Leistungserhöhung wechselt mit Wechsel der Vorsorgeeinrichtung (Art. 53e Abs. 4 BVG)
- Arbeitgeber versichert neue Mitarbeiter nicht bei angeschlossener Pensionskasse und macht sie zur reinen Rentnerkasse: Ausfinanzierungspflicht bleibt bestehen (Art. 65d BVG)
- Teilliquidation der Pensionskasse: Legitimation des Arbeitgebers und Rechtmässigkeit der Kürzung des Rentendeckungskapitals bei Unterdeckung (Art. 53d Abs. 6 BVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.