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Justizze. Art. 12 AHVG

Bundesgericht

Baufirma zahlt über eine GmbH mehr als eine Million Franken: Zahlungen vor Handelsregistereintrag und fehlende Dokumentation führen zur Qualifizierung als prämienpflichtiger Lohn (Art. 12 Abs. 1 AHVG)

Datum
18.11.2024
Geschäftsnummer
8C_122/2024
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 12 AHVG Art. 14 AHVG Art. 10 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 112 BGG Art. 29 BV Art. 1a UVG Art. 120 UVV

Zusammenfassung

Eine Bauunternehmung (Beschwerdeführerin) beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung eines kantonalen Urteils, das eine Prämienforderung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für das Jahr 2021 bestätigt hatte. Streitig war, ob Zahlungen der Beschwerdeführerin an eine GmbH (B.________ GmbH) sowie Barbezüge dieser GmbH als prämienpflichtiger Verdienst im Sinne der Unfallversicherung zu qualifizieren seien. Die Beschwerdeführerin argumentierte, es handele sich um werkvertragliche Entgelte an einen selbstständigen Subunternehmer, während die Suva und das kantonale Gericht diese Zahlungen als Lohn für unselbstständig tätige Arbeitnehmer ansahen, die faktisch in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin integriert seien. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde abgewiesen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte damit die Prämienforderung der Suva für das Jahr 2021.

Die Entscheidung beruht darauf, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Zahlungen an die B.________ GmbH bereits vor deren konstituierendem Eintrag im Handelsregister im März 2021 geleistet hatte – konkret vom 12. Januar bis zum 17. März 2021 –, sodass diese Zahlungen nicht an eine rechtsfähige juristische Person geflossen sein konnten (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG). Zudem war der vorgelegte Werkvertrag mit der B.________ GmbH nicht datiert und enthielt keinerlei Hinweise darauf, dass er sich auf Arbeiten im Jahr 2021 bezog. Die Beschwerdeführerin legte weder vollständige noch nachvollziehbare Buchhaltungsunterlagen vor, obwohl sie dies als buchführungspflichtige Gesellschaft hätte tun müssen (Art. 29 Abs. 2 BV). Stattdessen zeigte sich, dass die B.________ GmbH im Jahr 2021 lediglich eine AHV-pflichtige Lohnsumme von Fr. 57'902.10 abgerechnet hatte, was in krassem Missverhältnis zu den über eine Million Franken an Zahlungen stand; eine Tätigkeit für andere Auftraggeber war nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass die Zahlungen Lohn für unselbstständig tätige Arbeitnehmer darstellten, die faktisch in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin eingebunden waren (Art. 1a Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 10 ATSG). Die Suva berechnete den prämienpflichtigen Verdienst zu Recht mit 70 % der Zahlungen an die B.________ GmbH und der Barbezüge von Fr. 140'000.- gemäss Branchenerfahrung nach Art. 120 UVV, was insgesamt Fr. 1'014'500.- ergab. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass dieses Vorgehen bundesrechtswidrig gewesen wäre. Die Barbezüge waren durch Bankauszüge belegt, und die Beschwerdeführerin lieferte lediglich eine unsubstanziierte Bestreitung der Suva-Vermutung, es handle sich um direkt in bar ausbezahlte Löhne.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- trägt die unterliegende Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klarmacht, dass formale Vertragskonstruktionen mit juristischen Personen, die vor deren Gründung wirksam werden sollen oder bei denen die Dokumentation lückenhaft bleibt, vor dem Hintergrund des Sozialversicherungsrechts nicht geschützt werden, wenn sie offensichtlich der Umgehung der Beitragspflicht dienen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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