Geschäftsführer einer insolventen AG haftet solidarisch für ausstehende AHV-Beiträge: faktische Organschaft auch nach Ablauf des formellen Mandats bejaht (Art. 52 AHVG)
- Datum
- 11.08.2025
- Geschäftsnummer
- 9C 240/2025
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war vom 7. Mai 2013 bis zur Löschung der C.________ AG aus dem Handelsregister im Jahr 2021 als Verwaltungsrat eingetragen und zugleich als Projektleiter mit Kaderfunktion sowie stellvertretender Geschäftsführer tätig. Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau verlangte von ihm Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschaft für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Mai 2018. Das kantonale Verwaltungsgericht verpflichtete ihn unter solidarischer Haftung mit einem weiteren Verwaltungsrat zur Leistung von Fr. 372'018.75. Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht insbesondere, ab dem 1. Juli 2016 habe er keine faktische Organschaft mehr innegehabt und daher keine Verantwortung für die Beitragszahlung getragen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Haftung des Beschwerdeführers für die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge.
Der Beschwerdeführer war bis zum 30. Juni 2016 unbestritten formelles Organ; danach stellte das kantonale Gericht fest, dass sich seine tatsächlichen Funktionen als Mitglied der Geschäftsleitung – namentlich für den Bereich "Personal" – nicht geändert hatten und er als stellvertretender Geschäftsführer über Kompetenzen verfügte, die eine faktische Organschaft begründeten. Die Vorinstanz hielt fest, dass ihm bereits vor Kenntnis der Beitragsausstände die Pflicht zur Aufsicht und Kontrolle der sozialversicherungsrechtlichen Belange zukam, da diese Aufgabe in den Personalbereich fiel. Entscheidend war ferner die von ihm selbst verfasste Mail vom 20. November 2019, in der er ausdrücklich bestätigte, in den letzten 14 Monaten "alle Lieferanten, Sozialversicherungen und Löhne" bezahlt zu haben – ein Umstand, der seine konkrete Befugnis zur Anordnung von Zahlungen an die Ausgleichskasse belegte. Diese Sachverhaltsfeststellungen waren nicht offensichtlich unrichtig und beruhten nicht auf einer Rechtsverletzung, sodass sie für das Bundesgericht verbindlich blieben. Damit war die Voraussetzung der faktischen Organschaft nach Art. 52 Abs. 1 AHVG erfüllt, die Widerrechtlichkeit der Beitragsausstände nach Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV festgestellt, das Verschulden bejaht und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Organstellung und dem Schaden anerkannt. Die solidarische Haftung ergab sich aus Art. 52 Abs. 2 AHVG. Die Kostenentscheidung folgte aus Art. 66 Abs. 1 BGG.
Dieses Urteil klärt, dass die faktische Organschaft eines Geschäftsleitungsmitglieds nicht allein an einer formellen Bestellung hängt, sondern an der tatsächlichen Ausübung von Entscheidungsbefugnissen – insbesondere im Personalbereich – und dass eine Selbstbestätigung durch interne Kommunikation (wie die Mail vom 20. November 2019) entscheidend für die Beweiswürdigung sein kann.
Regeste
Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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