Eheleute beantragen Abzug von Krankheitskosten und Unterhaltskosten für deutsches Geschäftsgrundstück: Abzüge abgelehnt, weil Kosten nicht nachgewiesen und ausländische Verluste nicht steuerlich anrechenbar sind (Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG)
- Datum
- 10.01.2019
- Geschäftsnummer
- 2C 1147/2018
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 32 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 102 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 109 BGG Art. 6 DBG Art. 7 DBG Art. 146 DBG Art. 73 StHG
Zusammenfassung
Zwei Eheleute mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Freiburg reichten ihre Steuererklärung für die Steuerperiode 2016 ein und machten darin Krankheitskosten sowie hohe Unterhaltskosten für ein in Deutschland belegenes Geschäftsgrundstück geltend. Die kantonale Steuerverwaltung liess diese Abzüge nur teilweise oder gar nicht zu, worauf die Eheleute Einsprache erhoben. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg wies ihre Beschwerde ab. Darauf erhoben die Eheleute beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragten die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Zulassung der beantragten Abzüge. Streitig waren insbesondere die Abzugsfähigkeit der Krankheitskosten und die steuerliche Behandlung der Unterhaltskosten für das deutsche Grundstück.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Eheleute ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen zur Höhe der selbst getragenen Krankheitskosten von Fr. 3'994.-- und zum Reineinkommen von Fr. 106'407.-- nicht ausreichend bestritten haben, sodass das Abzugsminimum von fünf Prozent (Fr. 5'320.--) nicht erreicht war und daher kein Abzug gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG zulässig war; zudem wurde klargestellt, dass ein grosser Teil der Krankheitskosten bereits im Jahr 2015 in Rechnung gestellt worden war und daher nicht in der Steuerperiode 2016 abgezogen werden konnte. Ferner hielt das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Unbewiesenheit der Energiesparmassnahmen, der Hausverwaltungskosten und der Containermiete für das deutsche Grundstück nicht hinreichend angefochten haben, sodass diese für das Bundesgericht verbindlich blieben (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auch das erhoffte deutsche Gerichtsurteil wurde als echtes Novum verworfen, da es zum Zeitpunkt der Beschwerde noch nicht ergangen war und somit im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig war (Art. 99 Abs. 1 BGG). Zur internationalen Steuerausscheidung führte das Bundesgericht aus, dass nach dem Belegenheitsprinzip (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 3 DBG) Grundstückerträge und -kosten grundsätzlich dem jeweiligen Belegenheitsstaat zugewiesen werden und ein ausländischer Verlust aus einem Grundstück nicht bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens in der Schweiz berücksichtigt werden darf, sondern lediglich bei der Steuersatzermittlung (Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG). Die Beschwerde war daher offensichtlich unbegründet und wurde im vereinfachten Verfahren abgewiesen (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'000.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt, die sie zu gleichen Teilen und solidarisch tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG). Dieses Urteil verdeutlicht die strikte Handhabung der Novenregelung und der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit im steuerrechtlichen Bundesgerichtsverfahren.
Regeste
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Freiburg und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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