Verlustvortrag aus deutscher Personengesellschaft: Satzbestimmende Berücksichtigung im Folgejahr zulässig (Art. 6 Abs. 3 DBG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 II 248 · ATF 140 II 248 · DTF 140 II 248
- Datum
- 28.03.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 II 248
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 127 BV Art. 6 DBG Art. 7 DBG Art. 67 DBG Art. 211 DBG Art. 211 DGB
Zusammenfassung
A.A. und B.A., Selbständigerwerbende mit Arztpraxen, zogen 2005 in die Schweiz und verlegten ihren Wohnsitz 2007 nach Schwyz. Im Jahr 2006 erlitten sie aus Beteiligungen an zwei deutschen Personengesellschaften (GmbH & Co. KG) Verluste von insgesamt Fr. 405'805.-. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz liess diese Verluste bei der Veranlagung 2007 weder beim steuerbaren noch beim satzbestimmenden Einkommen zum Abzug zu, da es sich um Auslandverluste handle. Die Beschwerdeführer fochten dies bis vor Bundesgericht an und beantragten die satzbestimmende Berücksichtigung der noch nicht verrechneten Verluste.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neuveranlagung an die kantonale Steuerverwaltung zurück. Es stellt fest, dass die im Jahr 2006 in Deutschland erlittenen Verluste unbestritten sind und bei der Veranlagung 2007 im Kanton Schwyz satzbestimmend berücksichtigt werden müssen.
Das Gericht widerlegt die Argumentation der Vorinstanz, wonach ein bloss satzbestimmender Verlustüberhang nicht vorgetragen werden dürfe. Art. 6 Abs. 3 DBG schränke die Verlustverrechnung im internationalen Verhältnis nicht auf eine einzige Steuerperiode ein. Vielmehr gelte im Verhältnis zum Ausland nichts anderes als im interkantonalen Verhältnis, wo Art. 211 DBG einen Verlustvortrag über sieben Jahre erlaubt. Da der Kanton Graubünden im Vorjahr die Verluste nur teilweise berücksichtigt hatte, verblieb ein Restbetrag, der in der Periode 2007 geltend gemacht werden konnte.
Diese Auslegung stützt sich auf das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV. Ein steuerlicher Doppelvorteil entstehe dadurch nicht, da für die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens stets das ausländische Einkommen vor vorgenommener Verlustverrechnung massgebend sei. Die definitive Festlegung des verbleibenden Verlustbetrages obliegt nun der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz.
Regeste
Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 7 Abs. 1 DBG; §§ 6-8 StG/SZ; periodenübergreifende Verrechnung von im Ausland erlittenen Verlusten. Die von den Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Beteiligungen an deutschen Gesellschaften 2006 unbestrittenermassen erlittenen und noch nicht verrechneten Verluste sind in der Schweiz bzw. im Kanton Schwyz bei der Veranlagung 2007 satzbestimmend zu berücksichtigen. Die Möglichkeit der Verlustverrechnung entspricht dabei der Rechtslage im interkantonalen Verhältnis und insbesondere auch dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (E. 3.5-3.7). Regeste Art. 127 al. 2 Cst.; art. 6 al. 1 et 3 ainsi qu'art. 7 al. 1 LIFD; §§ 6-8 LI/SZ; déduction sur plusieurs périodes fiscales de pertes subies à l'étranger. Les pertes indubitablement subies en 2006 par les contribuables qui résultent de leur participation dans des sociétés allemandes et qui n'ont pas encore été déduites doivent être prises en compte en Suisse et dans le canton de Schwyz lors de la détermination du taux de l'impôt 2007. L'admission de la déduction des pertes correspond à cet égard au droit intercantonal et en particulier au principe de l'imposition selon la capacité économique (consid. 3.5-3.7). Regesto Art. 127 cpv. 2 Cost.; art. 6 cpv. 1 e 3 nonché art. 7 cpv. 1 LIFD; §§ 6-8 LT/SZ; compensazione su più periodi fiscali di perdite subite all'estero. Le perdite indubbiamente subite nel 2006 dai contribuenti che risultano dalla loro partecipazione a società tedesche e che non sono ancora state compensate devono essere prese in considerazione in Svizzera rispettivamente nel Cantone di Svitto per la determinazione dell'aliquota d'imposta 2007. Al riguardo il fatto di potere compensare le perdite corrisponde al diritto intercantonale e, in particolare, al principio dell'imposizione secondo la capacità economica (consid. 3.5-3.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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