Witwenrente: Pensionskasse kürzt Leistungen unter Einbezug der AHV-Altersrente; nach Rechtsprechungsänderung 2008 ist dies unzulässig, doch Verjährungseinrede ist nicht rechtsmissbräuchlich (Art. 41 BVG)
- Datum
- 14.01.2022
- Geschäftsnummer
- 9C 21/2021
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 5 BV Art. 29 BV Art. 19 BVG Art. 21 BVG Art. 22 BVG Art. 34a BVG Art. 41 BVG Art. 96 BVG Art. 24 BVV
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin bezog seit 1988 eine Witwenrente aus beruflicher Vorsorge, die ab 1997 von der Pensionskasse Post ausgezahlt wurde. Ab 1997 erhielt sie zusätzlich die ordentliche AHV-Altersrente. Die Pensionskasse kürzte ihre Witwenrente unter Einbezug dieser AHV-Altersrente, was nach einer Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2008 unzulässig war. Im Jahr 2019 stellte die Pensionskasse den Fehler fest und zahlte für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2019 Nachzahlungen. Die Beschwerdeführerin verlangte auch die Rückzahlung der zuvor gekürzten Beträge ab 1997, also vor Februar 2014. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies ihre Klage ab, weil die Verjährungseinrede der Pensionskasse nicht rechtsmissbräuchlich sei. Sie erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde. Es stellt fest, dass die AHV-Altersrente nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2008 nicht in die Überversicherungsberechnung miteinzubeziehen ist (Art. 24 Abs. 2 BVV), da sie nicht aufgrund desselben schädigenden Ereignisses wie die Hinterlassenenrente ausgerichtet wird, sondern aufgrund des Versicherungsfalls „Alter“. Bis zu dieser Rechtsprechungsänderung war die Einbeziehung der AHV-Altersrente in die Kürzungsberechnung jedoch nicht eindeutig rechtsfehlerhaft, da das Bundesgericht in früheren Urteilen (B 14/01 und B 91/06) allgemein auf „BVG-Leistungen“ Bezug genommen hatte, ohne zwischen Invaliden- und Hinterlassenenrenten zu unterscheiden. Zudem wurde seit der letzten Rentenanpassung vom 8. Januar 2004 kein Teuerungsausgleich mehr gewährt, sodass sich für die Pensionskasse kein Anlass zur detaillierten Überprüfung der Überversicherungsberechnung ergab. Daher konnte ihr kein Wissen über die zu hohen Kürzungen vorgeworfen werden, und ihr Verhalten war nicht geeignet, die Beschwerdeführerin daran zu hindern, rechtzeitig zu handeln. Eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz liegt daher nicht vor. Die Verjährungseinrede der Pensionskasse ist somit nicht rechtsmissbräuchlich (Art. 41 BVG, Art. 41 Abs. 2 BVG, Art. 96 Abs. 3 BVG). Die Gerichtskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das Urteil bestätigt die hohe Hürde für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs bei Verjährungseinreden im Sozialversicherungsrecht, insbesondere wenn die Rechtslage bis zur Rechtsprechungsänderung nicht eindeutig war.
Regeste
Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.