Arbeitgeber als Ex-Ehemann ist einspracheberechtigt bei Unfallversicherungsverfügung wegen Lohnfortzahlungspflicht (Art. 52 ATSG)
- Datum
- 06.04.2022
- Geschäftsnummer
- 8C_98/2022
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 34 ATSG Art. 47 ATSG Art. 49 ATSG Art. 52 ATSG Art. 55 ATSG Art. 59 ATSG Art. 89 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 103 OG Art. 328b OR Art. 362 OR Art. 97 UVG Art. 34 VwVG
Zusammenfassung
Die Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft lehnte gegenüber einer Dentalassistentin, die seit 1999 für ihren Ehemann arbeitete, nach einem Yoga-Unfall und erfolgter Scheidung Taggeldleistungen ab und stellte weitere Leistungen ein. Der Ex-Ehemann und Arbeitgeber verlangte Akteneinsicht und focht die Leistungsverweigerung an, da er zur Lohnfortzahlung verpflichtet sei. Die Versicherung verneinte dessen Einsprachelegitimation. Das Verwaltungsgericht Zug hiess die Beschwerde des Arbeitgebers gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur ordnungsgemässen Eröffnung der Verfügung und Neuentscheid zurück. Die Versicherung beschwerte sich dagegen ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Vaudoise ab, soweit darauf einzutreten war. Es bestätigte die Einsprache- und Beschwerdelegitimation des Arbeitgebers, obwohl dieser nicht Adressat der Verfügung war, da die Ablehnung des Taggeldanspruchs direkte Auswirkungen auf seine gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR hatte und somit ein schutzwürdiges Interesse bestand. Dies entspricht der Praxis gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG und Art. 59 ATSG sowie Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG.
Hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts und datenschutzrechtlicher Bedenken hielt das Gericht fest, dass die versicherte Person ihre Einwilligung zur Datenbekanntgabe an den Arbeitgeber gemäss Art. 97 Abs. 6 lit. b UVG wirksam erteilt hatte. Da Art. 328b OR eine relativ zwingende Norm darstellt (Art. 362 OR), stand dies einer Bekanntgabe im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung nicht entgegen. Auch die Rüge der Verletzung von Rechtssicherheit und Treu und Glauben wurde verworfen, da der Arbeitgeber die ihm nicht zugestellte Verfügung innert vernünftiger Frist nach Kenntnisnahme anfocht und keine Pflichtwidrigkeit ersichtlich war.
Das Bundesgericht prüfte die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur eingeschränkt gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, da es sich um eine prozessuale Legitimationsfrage und nicht um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen handelte. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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