Tochter verlangt AHV-Akten verstorbener Eltern für Erbstreit: Einsicht verweigert, Weg über Zivilgericht offen (Art. 50a AHVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 V 464 · ATF 140 V 464 · DTF 140 V 464
- Datum
- 19.09.2014
- Geschäftsnummer
- 9C_224/2014
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 50a AHVG Art. 33 ATSG Art. 47 ATSG Art. 61 ATSG Art. 29 BV Art. 8 DSG Art. 1 VDSG Art. 560 ZGB
Zusammenfassung
Eine schweizerisch-italienische Doppelbürgerin forderte von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) einen Auszug aus den Individuellen Konten ihrer verstorbenen Eltern sowie eine Aufstellung der ihnen ausgerichteten AHV-Rentenleistungen. Sie begründete das Begehren mit einer laufenden erbrechtlichen Auseinandersetzung in Italien. Die SAK lehnte die Herausgabe ab, da solche Daten nur an Zivilgerichte übermittelt werden könnten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Betroffene rügt vor Bundesgericht unter anderem die Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts als Erbin sowie des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf direkte Einsicht in die AHV-Akten ihrer verstorbenen Eltern hat.
Das Gericht prüft zunächst das geltend gemachte Akteneinsichtsrecht gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG i.V.m. Art. 560 Abs. 2 ZGB. Es hält fest, dass dieses Recht Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist und nicht vererblich ist, sondern den Erben nur akzessorisch zu den auf sie übergegangenen materiellen Rechtspositionen (wie Leistungsansprüche oder Beitragsforderungen) zusteht. Da im vorliegenden Fall keine solchen übergegangenen Rechte strittig sind, fällt ein Akteneinsichtsrecht ausser Betracht.
Weiter verneint das Gericht den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 8 DSG i.V.m. Art. 1 VDSG. Der Anspruch gehe nicht auf die Erben über. Zudem diene das Auskunftsrecht dazu, dem Betroffenen die Wahrnehmung seiner übrigen Datenschutzrechte zu ermöglichen. Da das Gesuch der Beschwerdeführerin ausschliesslich der Verfolgung eines erbrechtlichen Anspruchs dient, entspricht es nicht diesem Zweck des Datenschutzgesetzes.
Schliesslich prüft das Gericht die Voraussetzungen einer Datenbekanntgabe nach Art. 50a AHVG. Eine Bekanntgabe an Dritte nach Art. 50a Abs. 4 lit. b AHVG setzt voraus, dass die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt oder diese im Interesse des Versicherten liegt. Die Beschwerdeführerin habe zwar ihr eigenes Interesse glaubhaft gemacht, aber nicht dargetan, warum die Offenlegung im Interesse der verstorbenen Eltern liege. Im Gegenteil deute die Aktenlage darauf hin, dass die Interessen der Eltern uneinheitlich waren. Da Art. 50a Abs. 4 lit. b AHVG keine Interessenabwägung zugunsten der Erben vorsieht, ist dieser Weg versperrt. Das Gericht bestätigt jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Daten im Rahmen des internationalen Rechtshilfeverfahrens über das zuständige Zivilgericht in Italien verlangen kann, wie in Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 2 AHVG vorgesehen. Diese spezialgesetzliche Regelung verdrängt subsidiäre Ansprüche aus dem DSG.
Regeste
Art. 33 und 47 Abs. 1 lit. a ATSG; Art. 8 DSG; Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 2 und Abs. 4 lit. b AHVG; Anspruch einer Erbin auf Einsicht in die AHV-Akten ihrer verstorbenen Eltern. Das verfahrensrechtlich begründete Akteneinsichtsrecht von Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist als solches nicht vererblich, sondern steht den Erben akzessorisch zu allfälligen auf sie übergegangenen Rechtspositionen zu (E. 4.1). Ist das Gesuch um Akteneinsicht ausschliesslich in der Verfolgung eines erbrechtlichen Anspruchs begründet, kommt das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht von Art. 8 DSG nicht zum Tragen (E. 4.2). Frage offengelassen, ob Art. 50a Abs. 4 lit. b AHVG im Falle von verstorbenen Versicherten zur Anwendung gelangt (E. 4.3). Regeste Art. 33 et 47 al. 1 let. a LPGA; art. 8 LPD; art. 50a al. 1 let. e ch. 2 et al. 4 let. b LAVS; droit d'une héritière à la consultation du dossier AVS de ses parents décédés. Le droit à la consultation du dossier prévu par l'art. 47 al. 1 let. a LPGA n'est pas transmissible par voie successorale en tant que tel, mais passe accessoirement aux héritiers pour d'éventuelles prétentions héréditaires (consid. 4.1). Si la demande de consultation du dossier est fondée uniquement dans le cadre de la poursuite d'un droit successoral, le droit d'accès de la protection des données prévu par l'art. 8 LPD n'entre pas en considération (consid. 4.2). La question de savoir si l'art. 50a al. 4 let. b LAVS est applicable dans les cas d'assurés décédés a été laissée ouverte (consid. 4.3). Regesto Art. 33 e 47 cpv. 1 lett. a LPGA; art. 8 LPD; art. 50a cpv. 1 lett. e n. 2 e cpv. 4 lett. b LAVS; diritto di un'erede alla consultazione degli atti AVS dei suoi genitori defunti. Il diritto di consultazione degli atti secondo l'art. 47 cpv. 1 lett. a LPGA non è trasmissibile agli eredi in quanto tale, ma solo accessoriamente ad eventuali pretese ereditarie (consid. 4.1). Se l'istanza di consultazione degli atti è fondata esclusivamente su di una pretesa ereditaria, il diritto di accesso inserito nel diritto della protezione dei dati secondo l'art. 8 LPD non ha alcuna portata (consid. 4.2). Lasciata aperta la questione se l'art. 50a cpv. 4 lett. b LAVS trova applicazione in caso di assicurati deceduti (consid. 4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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