Solidarhaftung nach Art. 52 AHVG: Unterlassene Beiladung zum Einspracheverfahren führt nicht zwingend zur Haftungsbefreiung (Art. 52 AHVG, Art. 34 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 134 V 306 · ATF 134 V 306 · DTF 134 V 306
- Datum
- 24.06.2008
- Geschäftsnummer
- BGE 134 V 306
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 52 AHVG Art. 34 ATSG Art. 49 ATSG Art. 52 ATSG Art. 59 ATSG Art. 111 BGG
Zusammenfassung
Die Ausgleichskasse forderte vom ehemaligen Präsidenten einer konkursiten Genossenschaft Schadenersatz für entgangene AHV-Beiträge in solidarischer Haftung mit weiteren Verwaltungsmitgliedern. Während das Einspracheverfahren gegen den Beschwerdeführer lief, wurden zehn weitere ursprünglich belangte Personen durch Einspracheentscheide von der Haftung befreit, ohne dass der Beschwerdeführer zu diesen Verfahren beigezogen wurde. Das kantonale Versicherungsgericht hob daraufhin den Einspracheentscheid gegen den Beschwerdeführer auf und befreite ihn vollständig von der Haftung, da die unterlassene Beiladung als nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs gewertet wurde und eine nachträgliche Öffnung des Beschwerdewegs für die anderen Verfahren ausgeschlossen war.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherungen gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an das kantonale Gericht zurück. Es bestätigt zwar, dass ein potenziell solidarisch Mithaftender gemäss Art. 52 AHVG und Art. 34 ATSG grundsätzlich zu den Einspracheverfahren anderer Mitverpflichteter beizuladen ist, um seine Regressmöglichkeiten zu wahren. Eine vollständige Befreiung von der Haftung allein wegen dieses Formfehlers widerspricht jedoch dem Wesen der Solidarhaftung, wonach die Ausgleichskasse auch nur einen einzigen Schuldner belangen könnte.
Der Beschwerdeführer hatte bereits im eigenen Einspracheverfahren beantragt, die übrigen sechs ursprünglichen Mitverpflichteten seien mangels Organstellung zu entlasten, und akzeptierte später stillschweigend die Freisprechung vier weiterer Personen, ohne deren Einspracheentscheide anzufechten oder deren Eröffnung zu verlangen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann er sich daher nicht mehr erfolgreich auf die unterlassene Beiladung berufen, um eine Haftungsbefreiung zu erreichen. Da die Vorinstanz die materielle Frage der Schadenersatzpflicht aufgrund des Verfahrensfehlers gar nicht geprüft hat, ist die Sache zur entsprechenden Beurteilung zurückzuweisen.
Die Entscheidung klärt die Rechtsfolgen einer unterlassenen Beiladung im Einspracheverfahren nach Inkrafttreten des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts und grenzt diese von der früheren Praxis im Klageverfahren ab. Sie betont, dass Betroffene aktiv werden müssen, wenn sie von einem sie berührenden Entscheid Kenntnis erhalten, und nicht beliebig lange warten dürfen, bevor sie ihre Rechte geltend machen.
Regeste
Art. 52 AHVG; Art. 34, Art. 49 Abs. 4, Art. 52 und 59 ATSG; Art. 111 Abs. 1 BGG; Beiladung potenziell solidarisch Mithaftender zum Einspracheverfahren. Die Rechtsprechung zur Beiladung im Streit um Schadenersatz nach Art. 52 AHVG (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 72/06 vom 16. Oktober 2006) gilt auch für das Einspracheverfahren (E. 3). Im Falle einer zu Unrecht unterlassenen Beiladung zum Einspracheverfahren eines allfälligen solidarisch haftenden Schadenersatzpflichtigen hat der Betroffene nach Treu und Glauben innert nützlicher Frist nach Kenntnis des Mangels die Eröffnung des Einspracheentscheides zu verlangen und diesen gegebenenfalls rechtzeitig mit Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht anzufechten (E. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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