Gesetzesartikel
Art. 328b OR – Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers bei der Bearbeitung von Personendaten
4 Entscheide, in denen Art. 328b OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Bundes wird ordentlich gekündigt: Sachlich hinreichender Grund und Fürsorgepflicht erfüllt (Art. 10 Abs. 3 BPG)
- Angestellte der Empa klagt auf Schadenersatz und Genugtuung wegen interner Mitteilung zu laufender Untersuchung: Persönlichkeitsverletzung durch wahrheitsgemässe, sachliche und verhältnismässige Information nicht gegeben (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG)
- Vertrauensarzt verletzt Berufsgeheimnis durch zu detaillierten Bericht an Arbeitgeber: Geheimhaltungspflicht gilt auch für Gutachter, Ermächtigung deckt nur Art. 328b OR ab (Art. 321 StGB)
- Abstrakte Normenkontrolle: Berner Sozialhilfegesetz zu Geheimnisaufhebung, Vollmachtserteilung und Auskunftspflichten privater Dritter verfassungskonform (Art. 12, 13 BV; Art. 8 EMRK)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.