Führerausweisentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung um 44 km/h ausserorts und gefährlichem Überholmanöver mit Streifkollision: Mindestdauer von zwei Jahren nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG ist zwingend (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG)
- Datum
- 08.01.2026
- Geschäftsnummer
- 1C_98/2025
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 109 BGG Art. 16 SVG Art. 16c SVG
Zusammenfassung
Ein Lenker erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, welches den Führerausweisentzug durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau bestätigt hatte. Der Entzug beruhte auf einem Vorfall vom 24. März 2017, bei dem der Beschwerdeführer ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h überschritten, ein anderes Fahrzeug beim Überholen behindert und einen Verkehrsunfall verursacht haben soll. Im Strafverfahren war das Obergericht Zürich zu einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung gelangt, die der Beschwerdeführer nicht angefochten hatte. Die Vorinstanz stützte sich darauf und kam zum Schluss, dass eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG vorliege und der Entzug für mindestens zwei Jahre zwingend sei. Der Beschwerdeführer wandte ein, der Sachverhalt sei anders verlaufen und der Entzug gefährde seine berufliche Existenz kurz vor der Pensionierung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht stützte sich auf die vom Obergericht Zürich im Strafverfahren festgestellte Sachverhaltsdarstellung, weil der Beschwerdeführer dieses Urteil nicht angefochten hatte und keine Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit vorlagen; dies ermöglichte die Bindung der Verwaltungsbehörde an die strafrechtlichen Tatsachenfeststellungen gemäss Art. 82, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2017 ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h überschritt, während er kontinuierlich beschleunigte, obwohl ein anderes Fahrzeug zu überholen beabsichtigte, und dabei eine Streifkollision verursachte – ein Sachverhalt, der nach Art. 16c SVG eine schwere Widerhandlung darstellt. Aufgrund der eindeutigen Zeugenaussagen und des verkehrstechnischen Gutachtens lag eine qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr eines schweren Verkehrsunfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern vor (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). In subjektiver Hinsicht wurde Eventualvorsatz festgestellt, was ein schweres Verschulden begründet (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Da die Voraussetzungen für eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG erfüllt waren, war der Entzug des Führerausweises für mindestens zwei Jahre zwingend vorgeschrieben; eine Herabsetzung der Dauer war daher ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht entschied im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, weil die Beschwerde offensichtlich unbegründet war.
Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Bindung der Verwaltungsbehörde an strafrechtliche Tatsachenfeststellungen, wenn der Betroffene sein Recht auf Einspruch im Strafverfahren nicht wahrgenommen hat, und bestätigt die zwingende Mindestdauer des Führerausweisentzugs bei schweren, vorsätzlichen Verkehrsverstössen mit hoher abstrakter Gefahr.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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