Beschwerdeführerin reicht unzureichend begründete Beschwerde gegen Leistungseinstellung in der Unfallversicherung ein: Bundesgericht tritt nicht in vereinfachtem Verfahren ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 23.03.2026
- Geschäftsnummer
- 8C_204/2026
- Abteilung
- IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Versicherte legte Beschwerde beim Bundesgericht gegen ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau ein, mit dem die AXA Versicherungen AG die Leistungen in der Unfallversicherung per 1. Oktober 2022 eingestellt hatte. Streitig war, ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt und ob sie Bundesrecht verletzt habe. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass weiterhin Physiotherapie erforderlich sei, ohne jedoch konkret darzulegen, inwiefern die Vorinstanz gegen Art. 97 Abs. 2 BGG oder andere Bundesrechtsnormen verstoßen habe.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin den erforderlichen Begründungsnachweis gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht erbracht hatte. Es stellte fest, dass sie nicht konkret aufzeigte, in welchem Punkt die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellungen nach Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig getroffen oder Bundesrecht verletzt habe; die bloße Behauptung, weiterhin Physiotherapie sei nötig, genügte nicht. Damit war der Beschwerdegrund offensichtlich unbegründet, was zur Nicht-Entertainment im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führte. Ausnahmsweise verzichtete das Gericht gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten. Diese Entscheidung bestätigt die strenge Anforderung an die konkrete, sachbezogene Begründung einer Beschwerde in Unfallversicherungssachen, insbesondere wenn es um die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellung geht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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