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Justizze. Art. 21 UVG

Bundesgericht

SUVA gewinnt gegen Versicherten: Revisionsweise Rentenerhöhung bei Rückfall beginnt erst mit Abschluss der Heilbehandlung (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 21 Abs. 3 UVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 V 65 · ATF 140 V 65 · DTF 140 V 65
Datum
18.02.2014
Geschäftsnummer
BGE 140 V 65
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 17 ATSG Art. 15 UVG Art. 19 UVG Art. 21 UVG Art. 24 UVV

Zusammenfassung

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) focht einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft an, das einem Versicherten eine revisionsweise Erhöhung seiner Invalidenrente rückwirkend ab Oktober 2009 zugesprochen hatte. Der Versicherte hatte sich in den 1970er Jahren Knieverletzungen zugezogen und bezog seit 2004 eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 26 %. Im Sommer 2009 meldete er einen weiteren Rückfall an, woraufhin die SUVA die Rente nach Abschluss der Heilbehandlung im Dezember 2011 auf 31 % erhöhte. Das kantonale Gericht wendete Bestimmungen der Invalidenversicherung (IVV) analog an, um den Rentenbeginn auf den Zeitpunkt der dokumentierten Verschlechterung festzusetzen. Die SUVA argumentierte, dass im Unfallversicherungsgesetz die Rente erst nach Abschluss der ärztlichen Behandlung angepasst werden dürfe.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der SUVA gut und hob den vorinstanzlichen Entscheid auf. Es entschied, dass die revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente bei Rückfällen und Spätfolgen im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung erst ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der ärztlichen Heilbehandlung wirksam wird.

Das Gericht stützte sich auf die Systematik des Unfallversicherungsgesetzes (UVG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch erst, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist. Bis dahin sind Taggeld und Heilungskosten geschuldet (Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG, Art. 24 Abs. 2 UVV). Diese Struktur dient der Stabilität der Leistungszuweisung. Für Rückfälle und Spätfolgen gilt dieselbe Logik: Art. 21 Abs. 3 UVG gewährt während dieser Phase Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie gegebenenfalls Taggeld. Die Erhöhung der Rente muss daher, analog zur Erstrente, auf den Abschluss der Heilbehandlung hin erfolgen. Im konkreten Fall war dies der 1. Dezember 2011.

Eine analoge Anwendung der spezifischen Anpassungsregeln der Invalidenversicherung (Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach eine Verschlechterung nach drei Monaten berücksichtigt wird, und Art. 88bis Abs. 1 IVV) lehnte das Bundesgericht ab. Es bestehe kein Raum für diese Analogie, da sie dazu führen würde, dass die Rente erhöht wird, bevor das Abklärungsverfahren abgeschlossen ist, was das Risiko baldiger Revisionen erhöhen würde. Dass der Versicherte keine Verdiensteinbusse erlitt und somit kein Taggeld beanspruchen konnte, änderte nichts an diesem Grundsatz. Die Frage, ob diese Konzeption auch bei allgemeinen Verschlechterungen ohne Rückfallcharakter gilt, liess das Gericht offen.

Regeste

Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 21 Abs. 3 UVG; Zeitpunkt der revisionsweisen Rentenerhöhung bei Rückfällen und Spätfolgen. Die revisionsweise Erhöhung der Rente bei Rückfällen und Spätfolgen hat - wie bei der erstmaligen Rentenzusprechung - auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung hin zu erfolgen. Für eine analoge Anwendung von Art. 88a Abs. 2 und Art. 88 bis Abs. 1 IVV besteht kein Raum (E. 4.2). Regeste Art. 17 al. 1 LPGA; art. 21 al. 3 LAA; moment déterminant pour l'augmentation de la rente par voie de révision en cas de rechute et de séquelles tardives. L'augmentation de la rente par voie de révision en cas de rechute et de séquelles tardives doit avoir lieu - comme en cas d'octroi initial d'une rente - au moment de l'arrêt du traitement médical. Il n'y a pas lieu d'appliquer par analogie les art. 88a al. 2 et 88 bis al. 1 RAI (consid. 4.2). Regesto Art. 17 cpv. 1 LPGA; art. 21 cpv. 3 LAINF; momento dell'aumento, in via di revisione, della rendita in caso di ricadute e di postumi tardivi. In caso di ricadute e di postumi tardivi, l'aumento, in via di revisione, della rendita deve avvenire - come nel caso di prima assegnazione della rendita - al momento della conclusione della cura medica. Non vi è spazio per un'applicazione per analogia degli art. 88a cpv. 2 e 88 bis cpv. 1 OAI (consid. 4.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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