Höchstbetrag des versicherten Verdienstes bei Rentenbeginn nach fünf Jahren: Massgebend ist der Wert am Tag vor Rentenbeginn (Art. 24 Abs. 2 UVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 V 41 · ATF 140 V 41 · DTF 140 V 41
- Datum
- 20.12.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 140 V 41
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Regional Sales Manager erlitt 1999 einen Arbeitsunfall mit Wirbelkörperfraktur. Nach mehreren Rückfällen wurde ihm erst ab 2008 eine Invalidenrente zugesprochen. Streitig war, welcher Höchstbetrag des versicherten Verdienstes für die Rentenberechnung anzuwenden ist: jener am Tag des Unfalls (Fr. 97'200.-) oder jener am Tag vor Rentenbeginn (Fr. 106'800.-). Die Vorinstanz hatte den niedrigeren Betrag am Unfalltag angewandt.
Das Bundesgericht ändert seine Rechtsprechung und hält fest, dass in Fällen von Art. 24 Abs. 2 UVV der am Tage vor Rentenbeginn gültige Höchstbetrag des versicherten Verdienstes massgebend ist. Da der Rentenanspruch hier erst neun Jahre nach dem Unfall entstand, greift die Sonderregelung des Art. 24 Abs. 2 UVV ein. Diese Bestimmung sieht vor, dass bei einem Rentenbeginn mehr als fünf Jahre nach dem Unfall der Lohn massgebend ist, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahr vor Rentenbeginn bezogen hätte. Das Gericht leitet daraus ab, dass sich die Berechnung des versicherten Verdienstes nach den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Regeln richtet, einschliesslich des damaligen Höchstbetrags gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV.
Die Begründung stützt sich auf den Sinn der Sonderregelung, Versicherte vor den Folgen der Geldentwertung zu schützen. Würde man den Höchstbetrag am Unfalltag einfrieren, würden Versicherte mit hohem Einkommen benachteiligt, da sie netto einen kleineren Rentenbetrag erhielten als solche mit geringerem Einkommen, weil die Teuerungszulagen gemäss Art. 44 Abs. 2 UVV erst ab Rentenbeginn berechnet werden. Dies widerspräche der Intention des Verordnungsgebers, der die Regelung nur zugunsten der versicherten Person wirken lassen wollte. Der tatsächliche Verdienst des Versicherten lag sowohl 1999 als auch 2007 über den jeweiligen Höchstbeträgen, weshalb der höhere Betrag von Fr. 106'800.- (gültig bis Ende 2007) zur Anwendung kommt.
Regeste
Art. 15 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 22 Abs. 1 und 4 sowie Art. 24 Abs. 2 UVV; Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in Anwendungsfällen der Sonderregelung gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV. Entsteht ein Rentenanspruch erst fünf Jahre nach dem versicherten Ereignis (Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 2 UVV), ist der versicherte Verdienst nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Regeln zu bestimmen. Darunter fällt auch der jeweilige geltende Höchstbetrag gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV (Änderung der Rechtsprechung; E. 6). Regeste Art. 15 al. 2 et 3 LAA; art. 22 al. 1 et 4 ainsi qu'art. 24 al. 2 OLAA; montant maximum du gain assuré dans les cas d'application de la réglementation spéciale prévue à l'art. 24 al. 2 OLAA. Lorsque le droit à la rente prend naissance seulement cinq ans après l'événement assuré (cas d'application de l'art. 24 al. 2 OLAA), le gain assuré doit être fixé selon les règles applicables à ce moment-là. Cela s'applique également au montant maximum valable à l'époque selon l'art. 22 al. 1 OLAA (changement de jurisprudence; consid. 6). Regesto Art. 15 cpv. 2 e 3 LAINF; art. 22 cpv. 1 e 4 come pure art. 24 cpv. 2 OAINF; importo massimo del guadagno assicurato nei casi di applicazione della regolamentazione speciale di cui all'art. 24 cpv. 2 OAINF. Se un diritto alla rendita nasce solo cinque anni dopo l'evento assicurato (caso di applicazione dell'art. 24 cpv. 2 OAINF), il guadagno assicurato va stabilito secondo le regole valevoli in quel momento. Ciò vale ugualmente per l'importo massimo vigente all'epoca ai sensi dell'art. 22 cpv. 1 OAINF (cambiamento della giurisprudenza; consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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