Teilzeitangestellte Köchin verunfallt während selbstständiger Landwirtschaftstätigkeit: Nichtberufsunfallversicherung deckt Unfall trotz fehlender freiwilliger Selbstständigenversicherung (Art. 8 Abs. 1 UVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 V 391 · ATF 150 V 391 · DTF 150 V 391
- Datum
- 01.01.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 150 V 391
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Teilzeitangestellte als Köchin mit 25 % Pensum war bei einer Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Daneben arbeitete sie zu 75 % als selbstständige Landwirtin. Bei Arbeiten auf ihrem Bauernhof verletzte sie sich am 12. Juli 2020. Die Versicherung lehnte die Übernahme der Heilkosten ab mit der Begründung, der Unfall sei ein Berufsunfall im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit und daher nicht versichert. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diese Auffassung. Die Angestellte und ihre Krankenkasse erhoben Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil auf und erkannte, dass der Unfall vom 12. Juli 2020 als Nichtberufsunfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 UVG zu qualifizieren ist. Der Unfall ereignete sich nicht im Rahmen der angestellten Tätigkeit als Köchin, für die die Beschwerdeführerin obligatorisch versichert war; zugleich war sie als selbstständige Landwirtin nicht freiwillig versichert, sodass kein Berufsunfall im Sinne von Art. 7 UVG vorlag. Als Teilzeitangestellte mit über acht Wochenstunden bei einem Arbeitgeber stand ihr ein Anspruch auf Nichtberufsunfallversicherung zu. Eine Ausnahme für Unfälle in selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit ist weder in Art. 8 Abs. 2 UVG noch in der Verordnung vorgesehen. Die teleologische Auslegung des UVG, gestützt auf die Gesetzesmaterialien zur 1. UVG-Revision, bestätigt, dass die langjährige Praxis der Versicherer – nämlich die Deckung solcher Unfälle über die Nichtberufsunfallversicherung – dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht: einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz für Teilzeitbeschäftigte. Auch die Lehre vertritt einhellig, dass ein Unfall in einer nicht freiwillig versicherten selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit als Nichtberufsunfall zu qualifizieren ist. Damit ist die Allianz verpflichtet, die Heilkosten aus dem Unfall vom 12. Juli 2020 zu übernehmen.
Die Entscheidung klärt endgültig, dass Art. 8 Abs. 1 UVG die Nichtberufsunfalldeckung auch auf Unfälle in einer nicht freiwillig versicherten selbstständigen Erwerbstätigkeit erstreckt, sofern die Person gleichzeitig obligatorisch als Angestellte versichert ist. Sie stärkt den Schutzcharakter des UVG und beendet Rechtsunsicherheiten, die aus der fehlenden gesetzlichen Verankerung der Praxis entstanden waren.
Regeste
Art. 8 Abs. 1 UVG; Nichtberufsunfälle. Die Nichtberufsunfalldeckung gemäss UVG erstreckt sich auch auf Unfälle einer obligatorisch UVG-versicherten teilzeitlich angestellten Person in ihrer nicht freiwillig versicherten selbstständigen Erwerbstätigkeit (E. 7). Regeste Art. 8 al. 1 LAA; accidents non professionnels. La couverture des accidents non professionnels selon la LAA s'étend également aux accidents subis par une personne employée à temps partiel - et à ce titre assurée obligatoirement en vertu de la LAA - dans le cadre de son activité indépendante non assurée facultativement (consid. 7). Regesto Art. 8 cpv. 1 LAINF; infortuni non professionali. La copertura per infortuni non professionali secondo la LAINF si estende anche agli infortuni di una persona impiegata a tempo parziale, obbligatoriamente assicurata in virtù della LAINF, che si verificano durante la sua attività indipendente non assicurata facoltativamente (consid. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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