Unfallversicherte mit ursprünglich 40% Erwerbsunfähigkeit: Rentenaufhebung nach Revision wegen anspruchserheblicher Verbesserung der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit und fehlendem adäquaten Kausalzusammenhang (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
- Datum
- 06.02.2018
- Geschäftsnummer
- 8C 516/2017
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 17 ATSG Art. 42 BGG Art. 105 BGG Art. 6 UVG Art. 18 UVG
Zusammenfassung
Die SWICA Gesundheitsorganisation hatte einer Versicherten nach einem Unfall vom 3. Mai 1994 eine Invalidenrente zugesprochen. 2015 hob sie diese revisionsweise auf, gestützt auf ein neues medizinisches Gutachten, das eine deutliche Verbesserung der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit feststellte. Die Versicherte erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, welcher vom Kantonsgericht Wallis gutgeheissen wurde. Die SWICA legte daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht, um die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Bestätigung ihrer Rentenaufhebung zu erreichen. Streitig war insbesondere, ob ein Revisionsgrund vorlag und ob die über den 30. November 2015 hinaus geklagten Beschwerden noch adäquat unfallbedingt waren.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis auf und bestätigte die Rentenaufhebung der SWICA. Es stellte fest, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten im massgebenden Zeitraum zwischen der ursprünglichen Rentenzusprache 2001/2002 und der Rentenaufhebung per 1. Dezember 2015 in anspruchserheblichem Ausmass verbessert hatte: Bei Rentenzusprache war sie als Serviceaushilfe und Tankstellenshopmitarbeiterin noch zu mindestens 25 % arbeitsunfähig, während sie im Revisionszeitpunkt unfallbedingt nur noch zu 10 % eingeschränkt war – ausschliesslich aufgrund eines nicht objektivierbaren vestibulären Schwindels. An der Wirbelsäule waren weder nach dem Unfall vom 3. Mai 1994 noch später organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen nachweisbar. Damit lag ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor. Das Bundesgericht prüfte zudem die Unfalladäquanz neu und stellte fest, dass das mittelschwere Unfallereignis vom 3. Mai 1994 nicht als adäquat kausale Ursache der über den 30. November 2015 hinaus geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden in Frage kam, da die dafür erforderlichen drei Adäquanzkriterien nicht erfüllt waren. Die SWICA war daher berechtigt, die Invalidenrente ab 1. Dezember 2015 aufzuheben. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Das Urteil verdeutlicht die strenge Prüfung des Revisionsgrunds bei Invalidenrenten und die Notwendigkeit einer aktuellen, umfassenden Neubeurteilung der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit sowie des adäquaten Kausalzusammenhangs ohne Bindung an frühere Beurteilungen.
Regeste
Unfallversicherung | Unfallversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Versicherter meldet Rückfall nach Unfall vom 14. März 2010: Kein Rentenanspruch wegen fehlender wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustands (Art. 16 ATSG)
- Teilzeitbeschäftigte mit befristetem Vertrag von zwei Wochen und zwei Tagen arbeitet 19,5 Stunden: Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 6,5 Stunden reicht nicht für Nichtberufsunfall-Deckung (Art. 8 UVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 UVV)
- Lehrling erleidet schweres Schädel-Hirntrauma mit GCS-Wert von 3: Fallabschluss der Suva wegen unklarer medizinischer Ausgangslage rechtswidrig, Rückweisung zur fachärztlichen Abklärung (Art. 61 lit. c ATSG)
- Psychologin mit 60%-Pensum im Spital und 40%-selbstständiger Tätigkeit ohne UVG-Versicherung: Invalidenrente von 30 % zugesprochen, Hochrechnung des Valideneinkommens auf Vollzeitpensum rechtmässig (Art. 16 ATSG)
- Unfallversicherung: Bundesgericht hebt kantonalen Entscheid auf, weil medizinisches Gutachten zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit widersprüchlich und unvollständig ist (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG)
- Deutsche Grenzgängerin mit Knie-TEP und Fussproblemen beantragt IV-Rente: Unvollständige medizinische Abklärung führt zur Rückweisung an die IV-Stelle (Art. 61 Abs. 1 VwVG)
- Versicherte beansprucht Invalidenrente und Integritätsentschädigung für rechtsseitige Beschwerden als Folge eines Unfalls: Kausalität verneint, aber fehlende Abklärung zur Wirkung einer Handoperation führt zur teilweisen Aufhebung (Art. 43 ATSG)
- Invalidenrente wegen psychischer Störung wird nach Aggravationsfeststellung durch SMAB-Gutachten aufgehoben: Umkehr der Beweislast bei schuldhafter Mitwirkungsverweigerung (Art. 43 Abs. 3 ATSG)