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Justizze. Art. 43 ATSG

Bundesgericht

Invalidenrente wegen psychischer Störung wird nach Aggravationsfeststellung durch SMAB-Gutachten aufgehoben: Umkehr der Beweislast bei schuldhafter Mitwirkungsverweigerung (Art. 43 Abs. 3 ATSG)

Datum
05.06.2025
Geschäftsnummer
8C_630/2024
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 7 ATSG Art. 17 ATSG Art. 43 ATSG Art. 42 BGG

Zusammenfassung

Ein Versicherter bezog seit 2000 eine ganze Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 73 Prozent, die ursprünglich auf psychiatrische Diagnosen gestützt war. Im Rahmen einer Revision ordnete die IV-Stelle Basel-Stadt eine Begutachtung durch das Swiss Medical Assessment- and Business-Center SMAB an. Das dort erstellte Gutachten vom 2. Februar 2023 kam zu dem Schluss, dass der Versicherte bei der neuropsychologischen Abklärung bewusst aggraviert und seine Beschwerden nicht authentisch dargestellt habe. Daraufhin hob die IV-Stelle die Rente per 30. November 2018 auf. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das diese Aufhebung bestätigt hatte. Streitig war, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Aufhebung gestützt auf das SMAB-Gutachten bestätigte und insbesondere davon ausging, dass eine rentenerhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 ATSG korrekt angewandt habe und die umfassende Neuprüfung des Rentenanspruchs zum Zeitpunkt der Revisionsverfügung vorgenommen worden sei. Entscheidend war, dass das SMAB-Gutachten aufgrund der Validierungstests bei der neuropsychologischen Abklärung eine bewusste Aggravation und eine nicht authentische Beschwerdeschilderung festgestellt hatte. Damit lag eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vor, was zur Umkehr der Beweislast führte. Der psychiatrische Gutachter vermochte infolgedessen keine Diagnose zu stellen, und der Beweis einer psychiatrisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit war verunmöglicht. Die objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung nach Art. 7 Abs. 2 ATSG führte daher zu dem Schluss, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr feststellbar war. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Indizien vorbrachte, die gegen die gutachtliche Einschätzung sprächen würden, und somit die Folgen der unbewiesen gebliebenen Invalidität trage. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Mitwirkungspflicht bei psychiatrischen Begutachtungen und die weitreichenden Konsequenzen einer festgestellten Aggravation für die Beweislastverteilung in der Invalidenversicherung.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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