Versicherter mit 70%-Invalidität beantragt Fortführung wöchentlicher Physiotherapie nach Rentenzuspruch: Kein Anspruch gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG, da keine Notwendigkeit zur Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit nachgewiesen
- Datum
- 20.07.2018
- Geschäftsnummer
- 8C_50/2018
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 14 ATSG Art. 17 ATSG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 10 UVG Art. 19 UVG Art. 21 UVG
Zusammenfassung
Ein Versicherter, der seit 1987 infolge eines schweren Verkehrsunfalls eine Invalidenrente bezog, beantragte die Fortführung der wöchentlichen Physiotherapie über den Zeitpunkt der Rentenzusprache hinaus. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) lehnte dies ab und gewährte stattdessen nur noch jährlich neun Physiotherapiesitzungen zur Kontrolle und Anpassung eines Heimprogramms. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Versicherte erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte, die Suva sei zu verpflichten, die wöchentliche Physiotherapie weiterhin zu finanzieren.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Der Versicherte erlitt am 24. September 1987 ein Polytrauma und erhielt ab 1. März 1994 eine Invalidenrente, die später auf 70 % Invaliditätsgrad festgesetzt wurde. Seitdem wurden ihm wöchentliche physiotherapeutische Behandlungen geleistet. Aufgrund eines ärztlichen Berichts vom 23. September 2015 stellte die Suva fest, dass von der Fortführung der wöchentlichen Physiotherapie keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei und der Versicherte die Übungen zur Erhaltung seines Zustands selbständig zu Hause durchführen könne, da diese ihm nach über 27 Jahren Therapie geläufig seien. Die Vorinstanz folgte dieser Einschätzung und verneinte den Anspruch auf wöchentliche Behandlung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG, weil nicht dargetan sei, dass diese zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit notwendig seien. Der Beschwerdeführer behauptete, starke muskuläre Verspannungen beeinträchtigten seine Arbeitsfähigkeit und er könne manuelle Massnahmen nicht selbst durchführen; das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass er lediglich auf eine Steigerung seines Wohlbefindens verwies und keinerlei konkreten Zusammenhang zwischen den Therapien und der Erhaltung seiner Restarbeitsfähigkeit nachwies. Auch die frühere langjährige Kostenübernahme begründete keinen Anspruch, da es sich nicht um eine Dauerleistung im Sinn von Art. 17 Abs. 2 ATSG handelte und die Kostengutsprachen jeweils befristet waren. Die Vorinstanz habe zudem ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt, da sämtliche medizinischen Stellungnahmen – insbesondere die des Kreisarztes – klar feststellten, dass eine geführte Physiotherapie medizinisch nicht indiziert sei. Damit war die Voraussetzung des Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG nicht erfüllt, und die Suva war nicht verpflichtet, die wöchentliche Physiotherapie fortzuführen.
Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf Art. 13 bis 17 UVG sowie Art. 1 und 2 ATSG für den Sachbereich der Unfallversicherungsleistungen und auf Art. 95 bis 106 BGG für das Verfahren. Es betonte, dass Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG voraussetzt, dass der Rentenbezüger noch eine teilweise Erwerbsfähigkeit von mehr als 10 % besitzt und die Behandlung tatsächlich zur Erhaltung dieser Erwerbsfähigkeit dient – nicht nur zum Wohlbefinden oder zur Schmerzlinderung. Die Feststellung der Vorinstanz, dass ein Heimprogramm mit jährlicher Kontrollphysiotherapie ausreiche, war nicht offensichtlich unrichtig und beruhte nicht auf einer Rechtsverletzung.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt.
Die Entscheidung klärt präzise die enge Auslegung von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG: Eine rein symptomatische oder wohlbefindensfördernde Therapie genügt nicht; es bedarf eines nachweisbaren, direkten Beitrags zur Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit – ein hoher Nachweisstandard, der in der Praxis oft nicht erfüllt wird.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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