Arbeitsloser reicht Arbeitsbemühungen für Oktober 2014 verspätet ein und erhält trotz mündlicher Stellenzusage keine Entlastung: Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht angeordnet (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG)
- Datum
- 21.04.2016
- Geschäftsnummer
- 8C_40/2016
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 17 AVIG Art. 30 AVIG Art. 26 AVIV Art. 45 AVIV Art. 95 BGG Art. 105 BGG
Zusammenfassung
Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland stellte den Versicherten A.________ für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er für die Kontrollperiode Oktober 2014 seine Arbeitsbemühungen nicht fristgerecht nachgewiesen hatte. A.________ legte im Einspracheverfahren zwei Bewerbungen vom 11. Oktober 2014 nach, die das KIGA nur teilweise berücksichtigte und die Einstellungsdauer auf drei Tage reduzierte. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, das den Entscheid des KIGA aufhob und die Verfügung des RAV aufhob. Das KIGA erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, den kantonalen Entscheid aufzuheben und den Einspracheentscheid des KIGA zu bestätigen.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf und bestätigte den Einspracheentscheid des KIGA Baselland vom 8. April 2015, wonach der Versicherte A.________ für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
Der Versicherte hatte für die Kontrollperiode Oktober 2014 zwei Stellenbewerbungen vom 11. Oktober 2014 erst im Einspracheverfahren nachgereicht, also nach Ablauf der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV, die vorsieht, dass Arbeitsbemühungen spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag eingereicht werden müssen. Ein entschuldbarer Grund für die Verspätung wurde nicht dargetan. Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV werden verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen gänzlich fehlenden Stellenbewerbungen gleichgesetzt. Die Pflicht zur Stellensuche gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG entfällt erst bei einer definitiven Zusage für einen kurz bevorstehenden Stellenantritt; diese lag hier erst mit der Vertragsunterzeichnung vom 14. Oktober 2014 vor, sodass der Versicherte bis dahin weiterhin verpflichtet war, sich um Arbeit zu bemühen und dies fristgerecht nachzuweisen. Da er dies nicht tat, war die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht angeordnet. Die Einstellungsdauer von drei Tagen entspricht dem unteren Bereich eines leichten Verschuldens gemäss Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV und ist daher nicht zu beanstanden.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die Verfahrenskosten von Fr. 500.– zu tragen, wie in Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG vorgesehen.
Die Entscheidung klärt präzise, dass die Schadenminderungspflicht nach Art. 17 AVIG bis zum Zeitpunkt einer definitiven, schriftlich fixierten Stellenzusage fortbesteht und dass verspätete Nachweise – selbst bei mündlichen Zusagen – grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, sofern kein entschuldbarer Grund vorliegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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