Gesetzesartikel
Art. 26 AVIV – Persönliche Arbeitsbemühungen der versicherten Person
5 Entscheide, in denen Art. 26 AVIV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitsloser konzentriert zwölf Bewerbungen auf erste und letzte Woche eines Monats: Einstellung der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen aufgehoben (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG)
- Arbeitsloser versäumt Frist für Arbeitsbemühungsnachweis: Beschwerde gegen Einstellung der Arbeitslosenentschädigung wegen mangelnder Begründung nicht zugelassen (Art. 42 Abs. 1 BGG)
- Ehemann beantragt Abänderung des Ehegattenunterhalts nach Kündigung und Selbstständigkeit: Willkür bei Einkommensermittlung und unzureichende Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit der Einkommensveränderung (Art. 179 ZGB)
- Arbeitsloser reicht Arbeitsbemühungen für Oktober 2014 verspätet ein und erhält trotz mündlicher Stellenzusage keine Entlastung: Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht angeordnet (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG)
- Arbeitsloser Amtsvormund mit einmonatiger Suchpause: Einstellung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht bestätigt (Art. 17 Abs. 1 AVIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.