Arbeitsloser weigert sich, Lohnbelege für Bewerbungsgespräch einzureichen und verhandelt über Lohn: Widersprüchliche Begründung für Nichtvorlage nicht schuldhaft, aber Lohnverhalten unklar – Rückweisung zur Prüfung (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG)
- Datum
- 10.02.2020
- Geschäftsnummer
- 8C 750/2019
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 17 AVIG Art. 30 AVIG Art. 45 AVIV Art. 42 BGG Art. 97 BGG
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war bis zum 30. Juni 2018 beschäftigt und meldete sich am 2. Juli 2018 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs mit der C.________ AG am 9. Juni 2018 wurde er aufgefordert, Lohnbelege seines früheren Arbeitgebers einzureichen. Am 11. Juni 2018 teilte er telefonisch mit, er werde die Unterlagen nicht einreichen – einmal mit der Begründung, sein vormaliger Arbeitgeber stelle solche Belege nicht aus, zum anderen mit dem Hinweis auf Datenschutz. Darauf verzichtete die potentielle Arbeitgeberin auf weitere Verhandlungen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit stellte daraufhin seine Anspruchsberechtigung für 31 Tage ein, was das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigte. Der Beschwerdeführer rügte, sein Verhalten sei nicht schuldhaft und die Einstellung daher rechtswidrig.
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts teilweise auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es stellt fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Nichteinreichung der Lohnbelege – insbesondere die widersprüchlichen Begründungen – unter Berücksichtigung der unklaren zivilrechtlichen Lage zur Zulässigkeit der Anforderung nicht als arbeitslosenversicherungsrechtlich relevantes Fehlverhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c oder d AVIG zu werten ist. Damit entfällt die Grundlage für die Bestätigung der Einstellung aufgrund dieses Verhaltens. Gleichwohl bleibt offen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Lohnverhandlung selbst – also seine konkreten Äusserungen zu Lohnvorstellungen und Bereitschaft zu einem tieferen Lohn – eine Verletzung seiner Schadenminderungspflicht nach Art. 17 AVIG darstellt und damit den Einstellungstatbestand nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt. Da die Vorinstanz hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, ist eine neue Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Die Einstellungsdauer von 31 Tagen beruhte auf Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 und 4 lit. b AVIV, welche die Dauer nach dem Verschulden bemessen; diese Frage ist ebenfalls neu zu prüfen. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, da die teilweise Gutheissung der Beschwerde als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG gilt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein arbeitsloser Versicherter nicht schon durch widersprüchliche, aber in einem juristisch unklaren Kontext gegebene Begründungen für die Nichtvorlage von Lohnunterlagen schuldhaft handelt – die entscheidende Frage liegt vielmehr in seinem konkreten Verhalten bei der Lohnverhandlung und der erkennbaren Bereitschaft, einen Arbeitsvertrag abzuschliessen.
Regeste
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) | Arbeitslosenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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