Versicherter erhält dreimal ungenügende Arbeitsbemühungen in Folge: Einstellungsdauer wegen fehlender Kenntnis des Fehlverhaltens im Vormonat nicht verdoppelt, Bundesgericht hebt Vorinstanzentscheid auf (Art. 45 Abs. 5 AVIV)
- Datum
- 18.09.2019
- Geschäftsnummer
- 8C_332/2019
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich stellte den Versicherten A.________ wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode November 2017 für 14 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich reduzierte die Einstellungsdauer auf vier Tage. Das AWA erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Einstellungsdauer auf sieben Tage festzusetzen. Streitig war, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Einstellungsdauer auf vier Tage reduzierte, obwohl der Versicherte bereits mehrfach in den letzten zwei Jahren wegen ungenügender Arbeitsbemühungen eingestellt worden war.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich auf und setzte die Einstellungsdauer auf sieben Tage fest. Die Vorinstanz hatte zu Recht die Verschärfung der Sanktion auf das Doppelte abgelehnt, weil der Versicherte zum Zeitpunkt seiner zwei Bewerbungen auf dieselbe Stelle im November 2017 sowie zum Zeitpunkt der Einreichung des Nachweises für November 2017 keine Kenntnis davon hatte, dass eine erneute Bewerbung auf eine bereits im Vormonat beworbene Stelle als ungenügend eingeschätzt wird; eine Verschärfung ist nach Art. 45 Abs. 5 AVIV nur dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person über ihr fehlerhaftes Verhalten im Vormonat Kenntnis hatte und mit einer Verschärfung bei unverändertem Verhalten rechnen konnte. Allerdings griff die Vorinstanz unzulässig in die pflichtgemässe Ermessensausübung der Verwaltung ein, indem sie die Einstellungsdauer zusätzlich auf vier Tage reduzierte, obwohl das AWA die erneut ungenügenden Arbeitsbemühungen des Versicherten im November 2017 unter Berücksichtigung seines Verhaltens – wie bereits im Verfahren betreffend der Kontrollperiode Oktober 2017 – angemessen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens angesiedelt hatte. Der Zwischenverdienst und das Verhalten des Versicherten waren bereits in der Verfügung vom 19. Dezember 2017 und im Einspracheentscheid vom 23. Januar 2018 verschuldensmindernd berücksichtigt worden. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden dem Beschwerdegegner auferlegt. Das Urteil klärt präzise die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Einstellungsdauer bei wiederholten ungenügenden Arbeitsbemühungen nach Art. 45 Abs. 5 AVIV und bestätigt die enge Grenze, innerhalb derer die Vorinstanz in das Verwaltungsermessen eingreifen darf.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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