Versicherter zweimal innerhalb zweier Jahre wegen ungenügender Arbeitsbemühungen eingestellt: Kantonales Gericht verletzt Bundesrecht durch Herabsetzung der Einstellungsdauer von sieben auf vier Tage (Art. 45 Abs. 5 AVIV)
- Datum
- 18.09.2019
- Geschäftsnummer
- 8C_331/2019
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) stellte den Versicherten A.________ wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Oktober 2017 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich reduzierte diese Dauer auf vier Tage. Das AWA erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des kantonalen Gerichts aufzuheben und den Einspracheentscheid der Verwaltung zu bestätigen. Streitig war vor dem Bundesgericht, ob die Vorinstanz durch die Reduktion der Einstellungsdauer Bundesrecht verletzte.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich auf und bestätigte den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 20. Dezember 2017. Es stellte fest, dass der Versicherte innerhalb der letzten zwei Jahre bereits zum zweiten Mal wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, was nach Art. 45 Abs. 5 AVIV eine angemessene Verlängerung der Einstellungsdauer erfordert. Die Verwaltung hatte die erneuten Mängel im mittleren Bereich des leichten Verschuldens eingeordnet und dabei bereits den Zwischenverdienst sowie das sonstige Verhalten des Versicherten verschuldensmindernd berücksichtigt. Die Vorinstanz hatte keine triftigen Gründe dafür dargelegt, von der SECO-Praxis abzuweichen, nach der bei wiederholten ungenügenden Arbeitsbemühungen eine Einstellungsdauer von fünf bis neun Tagen vorgesehen ist; eine solche Abweichung wäre nur bei besonderen Umständen zulässig, die hier nicht vorlagen. Damit verletzte das kantonale Gericht Art. 95 lit. a BGG durch Ermessensmissbrauch und Art. 97 Abs. 1 BGG durch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Einstellungsdauer von sieben Tagen entsprach daher der gesetzlichen Vorgabe nach Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV. Gemäss Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG trägt der Beschwerdegegner die Gerichtskosten von Fr. 500.–. Die Entscheidung verdeutlicht die enge Grenze, innerhalb derer kantonale Gerichte in die Ermessensausübung der Verwaltung bei Sanktionen nach der Arbeitslosenversicherung eingreifen dürfen – insbesondere bei Wiederholungsfällen und bei Vorliegen einer praxisorientierten Verwaltungsweisung.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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