Versicherter beansprucht Leistungen für Hüft- und Rückenbeschwerden sowie psychische Folgen eines Unfalls von 1989: Kausalzusammenhang verneint, Beschwerde abgewiesen (Art. 9 UVG)
- Datum
- 17.10.2018
- Geschäftsnummer
- 8C_208/2018
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 44 ATSG Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 6 UVG Art. 10 UVG Art. 18 UVG Art. 11 UVV
Zusammenfassung
Ein Versicherter wandte sich gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, mit dem dessen Beschwerde gegen die Suva abgewiesen worden war. Streitig war, ob die Suva für Hüft- und Rückenbeschwerden sowie psychische Beschwerden Leistungen schuldet, die der Versicherte seit 2010 und nach einem Sturz im September 2016 geltend machte. Der Versicherte behauptete, diese Beschwerden stünden in einem Kausalzusammenhang mit einem Unfall vom 17. August 1989, bei dem er sich am linken Knie verletzt hatte. Die Suva und das kantonale Gericht verneinten sowohl einen natürlichen als auch einen adäquaten Kausalzusammenhang. Der Versicherte beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Zurückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es folgte der Vorinstanz darin, dass kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 17. August 1989 und den Hüft- sowie Rückenbeschwerden überwiegend wahrscheinlich ist. Die versicherungsinterne ärztliche Beurteilung von PD Dr. med. E.________ vom 16. November 2017 wurde als beweiswertig erachtet, weil sie auf allen relevanten Vorakten beruhte, insbesondere auch auf dem Privatgutachten des Dr. med. D.________ vom 12. Oktober 2017, und weil die übrigen medizinischen Unterlagen keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründeten. Die abweichenden Einschätzungen der Parteigutachter Dr. med. D.________ und Dr. med. C.________ konnten keine geringen Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung wecken: Dr. med. D.________ stützte seine Schlussfolgerung nicht auf bildgebende Befunde und setzte sich nicht mit der gegenteiligen Einschätzung des Kreisarztes med. pract. F.________ auseinander; Dr. med. C.________ stützte sich primär auf die Angaben des Versicherten und begründete weder die Diagnosen noch die Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Auch die Berichte der Neurologinnen I.________ und J.________ sowie des Anästhesisten L.________ vermochten keine Zweifel zu begründen, weil diese Ärzte nicht die erforderliche Fachkompetenz für die Beurteilung orthopädischer Kausalität besassen und ihre Aussagen mit den übereinstimmenden Beurteilungen der Orthopäden E.________, G.________ und F.________ nicht in Widerspruch standen. Für die psychischen Beschwerden, die erstmals Ende 2015 festgestellt wurden, verneinte das Bundesgericht die Adäquanz des Kausalzusammenhangs: Das Unfallereignis wurde als mittelschwer eingestuft, und keines der Adäquanzkriterien – ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerbeschwerden, schwieriger Heilungsverlauf, erhebliche Komplikationen oder Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit – war in besonders ausgeprägter oder gehäufter Form erfüllt. Da die Adäquanz fehlt, war es zulässig, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht weiter zu prüfen. Der Verzicht auf zusätzliche medizinische Abklärungen war gerechtfertigt, weil der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt war und die Vorinstanz daher in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Untersuchungen verzichten durfte (Art. 44 ATSG). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 800.– zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Handhabung der Kausalitätsprüfung bei Spätfolgen unterstreicht und klärt, unter welchen Voraussetzungen Parteigutachten geeignet sind, Zweifel an versicherungsinternen Beurteilungen zu wecken.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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