Niederländer in Auslieferungshaft: Verhältnismässigkeitsrüge und Stellvertretender Vollzug abgewiesen, Auslieferung an NL bestätigt (Art. 2 EAUe, Art. 37 IRSG)
- Datum
- 11.03.2022
- Geschäftsnummer
- RR.2021.298
- Abteilung
- CH_BSTG_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 5 BV Art. 29 BV Art. 1 EAUe Art. 2 EAUe Art. 8 EMRK Art. 35 IRSG Art. 37 IRSG Art. 50 IRSG Art. 22 StGB Art. 111 StGB Art. 180 StGB Art. 35 VwVG
Zusammenfassung
Ein niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz und Aufenthaltsbewilligung bis 2025 befindet sich in Auslieferungshaft. Die Niederlande beantragen seine Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 711 Tagen wegen versuchter Tötung und Drohung. Der Betroffene wehrt sich gegen die Auslieferung und macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie Unverhältnismässigkeit geltend. Er beruft sich auf Treu und Glauben, da ein freiwilliger Strafantritt möglich gewesen wäre, und verlangt stattdessen einen stellvertretenden Strafvollzug in der Schweiz unter Hinweis auf seine Ehefrau und seinen langjährigen Aufenthalt. Zudem stellt er ein akzessorisches Gesuch um Entlassung aus der Auslieferungshaft.
Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid sowie das akzessorische Haftentlassungsgesuch ab. Das Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 35 VwVG ist nicht verletzt, da die Vorinstanz ihre wesentlichen Erwägungen dargelegt hat und sich nicht mit jedem einzelnen Parteivorbringen auseinandersetzen muss.
Die Auslieferung ist verhältnismässig und verstösst nicht gegen Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Sachverhalt die Tatbestände der versuchten Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB und der Drohung gemäss Art. 180 StGB erfüllt. Da er in den Niederlanden zu einer Freiheitsstrafe von 711 Tagen verurteilt wurde, sind die Anforderungen an das Strafmass gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe und Art. 2 Abs. 1 EU-Auslieferungsübereinkommen erfüllt. Eine Ablehnung der Auslieferung aus Verhältnismässigkeitsgründen ist bei Erfüllung dieser völkerrechtlichen Voraussetzungen ausgeschlossen.
Ein stellvertretender Strafvollzug in der Schweiz gemäss Art. 37 IRSG kommt nicht in Betracht. Zwar haben die niederländischen Behörden kurzzeitig ein entsprechendes Gesuch gestellt, dieses jedoch am 23. Dezember 2021 zurückgezogen. Aufgrund des Vorrangs des Europäischen Auslieferungsübereinkommens kann Art. 37 IRSG nicht angewendet werden, solange kein förmliches Übernahmeersuchen vorliegt. Auch eine Ausnahme zum Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist niederländischer Staatsbürger, verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und ist verheiratet; aussergewöhnliche familiäre Härtefälle wie schwere Invalidität oder psychische Zerbrechlichkeit von Angehörigen sind nicht gegeben. Da die Auslieferung rechtmässig ist, erweist sich das akzessorische Haftentlassungsgesuch nach Art. 50 Abs. 3 IRSG als unbegründet. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von CHF 3'000 auferlegt.
Regeste
Auslieferung an die Niederlande; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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