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Justizze. Art. 66a StGB

Bundesgericht

Landesverweisung nach versuchter Tötung: Eventualvorsatz bejaht, Härtefall überwiegt öffentliches Interesse nicht (Art. 66a StGB)

Datum
27.08.2026
Geschäftsnummer
7B_774/2025
Abteilung
II. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 66a StGB Art. 111 StGB Art. 141 StGB Art. 180 StGB

Zusammenfassung

Zwei italienische Staatsangehörige wehren sich gegen ihre Verurteilung durch das Obergericht Aargau wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Drohung, Sachentziehung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie gegen die angeordnete zehnjährige Landesverweisung. Der erste Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er im Berufungsverfahren dispensiert wurde, und bestreitet seine Mittäterschaft bei der Drohung und Sachentziehung. Der zweite Beschwerdeführer bestreitet den Eventualvorsatz bezüglich der Messerstiche seines Komplizen und macht geltend, die Landesverweisung verletze seinen Härtefall sowie das Freizügigkeitsabkommen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten ist. Hinsichtlich des ersten Beschwerdeführers verstösst die Rüge der fehlenden Anhörung gegen Treu und Glauben, da er selbst um Dispensation von der mündlichen Verhandlung ersucht hatte und somit auf sein Recht verzichtete. Seine Mittäterschaft bei der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestätigt, weil er trotz Kenntnis der Bewaffnung mit der Soft-Air-Pistole zum Tatort folgte und Teil der Drohkulisse wurde. Auch die Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB steht fest, da das Entsorgen des Mobiltelefons des Opfers als koordinierte Vertuschungshandlung gewertet wird.

Beim zweiten Beschwerdeführer liegt ein Eventualvorsatz zur versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB vor. Er hielt das Opfer während der Messerstiche seines Komplizen fest und entzog ihm dadurch jede Abwehrchance, womit er sich den Tötungsvorsatz konkludent zu eigen machte. Die zehnjährige Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB ist zwingend, da es sich um eine Katalogtat handelt. Zwar liegt ein schwerer persönlicher Härtefall vor, doch überwiegen die öffentlichen Interessen an der Sicherheit aufgrund der Schwere der Tat, der hohen kriminellen Energie und der fehlenden Einsicht des Täters. Das Freizügigkeitsabkommen steht der Massnahme nicht entgegen, da eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.

Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden gutgeheissen; es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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