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Justizze. Art. 29 BV

Bundesgericht

Ablehnung von Beweisanträgen zu Alkoholrausch und Rüge der Mehrfachbegutachtung: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Willkür (Art. 29 Abs. 2 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 IV 34 · ATF 141 IV 34 · DTF 141 IV 34
Datum
28.01.2015
Geschäftsnummer
6B_648/2014
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 10 StPO Art. 56 StPO Art. 139 StPO Art. 183 StPO

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer focht ein Urteil des Obergerichts Solothurn an, das ihn wegen mehrfachen Mordes und qualifizierten Raubes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt hatte. Er rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie Willkür in der Beweiswürdigung. Im Zentrum standen zwei Punkte: Erstens habe die Vorinstanz seine Beweisanträge abgewiesen, mit denen er eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt durch starken Alkoholkonsum in der Nacht zuvor und Schlafmangel nachweisen wollte (Zeugenbefragung, Haaranalyse, gerichtsmedizinisches Gutachten). Zweitens beanstandete er die Unverwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens, da derselbe Sachverständige alle drei Mittäter begutachtet habe, was einen Anschein der Befangenheit und einen Verstoss gegen die Schweigepflicht begründe.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es prüfte zunächst die Abweisung der Beweisanträge zur Schuldfähigkeit. Die Vorinstanz hatte diese gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung abgelehnt, weil sie bereits ausreichend geklärt war. Das Bundesgericht bestätigte dies: Selbst wenn der Beschwerdeführer am Vorabend der Tat grosse Mengen Alkohol konsumiert hätte, lasse sich daraus allein nicht auf eine relevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit 14 Stunden später schliessen. Entscheidend seien konkrete Feststellungen zum psycho-pathologischen Zustand (Rausch), nicht nur die Blutalkoholkonzentration. Da der Beschwerdeführer nach der Tat ein lückenloses Erinnerungsvermögen zeigte, sein Fahrzeug sicher steuerte und die Taten planmässig ausführte, sei eine Beeinträchtigung auszuschliessen. Eine Haaranalyse oder ein neues Gutachten zu den Auswirkungen des Alkohols seien daher nicht beweistauglich für den konkreten Tatzeitpunkt. Die Abweisung verletze weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 139 Abs. 2 StPO.

Hinsichtlich der Rüge der Befangenheit des psychiatrischen Gutachters Dr. E., der alle drei Beschuldigten begutachtet hatte, stellte das Gericht fest, dass ein solcher Anschein nicht vorliegt. Zwar sei die Konstellation literaturkritisch problematisch, doch habe der Experte sich bei der Beurteilung des Beschwerdeführers nicht durch Festlegungen gegenüber den Mitangeklagten X. und Z. beeinträchtigt gefühlt. Der Gutachter stützte sich auf die persönlichen Untersuchungen und die Verfahrensakten, aus denen die Standpunkte der Mittäter ohnehin ersichtlich waren. Er habe keine nicht aktenkundigen Informationen verwendet, die die Beurteilung verfälscht hätten. Zudem sei die Weitergabe von Informationen unter den Verfahrensbeteiligten bei bestehender Parteiöffentlichkeit kein Verstoss gegen die Schweigepflicht (Art. 73 StPO, Art. 320 StGB). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Punkt sei ebenfalls unbegründet, da sich die Vorinstanz eingehend mit der Argumentation auseinandergesetzt habe.

Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde teilweise gutgeheissen, da die Rüge der Befangenheit nicht ohne Grund erhoben wurde, wobei dem Rechtsvertreter eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen wurde.

Regeste

Art. 183 Abs. 3, Art. 56 lit. f StPO; Befangenheit des Gutachters. Die Begutachtung dreier Mittäter durch denselben Sachverständigen begründet keinen Anschein der Befangenheit, solange dieser sich bei der Erstellung des Gutachtens über einen Exploranden nicht in einer Weise festlegt, die ihn in seiner Freiheit bei der Beurteilung der anderen beeinträchtigt (E. 5). Regeste Art. 183 al. 3, art. 56 let. f CPP; prévention de l'expert. Un expert n'apparaît pas prévenu du seul fait qu'il se prononce sur trois coauteurs, tant que l'appréciation qu'il porte sur un expertisé dans son rapport ne le lie pas de manière à compromettre son libre arbitre dans l'évaluation des autres (consid. 5). Regesto Art. 183 cpv. 3, art. 56 lett. f CPP; prevenzione del perito. La perizia su tre correi a opera del medesimo perito non crea alcuna apparenza di prevenzione, fintanto che la valutazione effettuata su un peritando non lo vincola in modo da compromettere la sua libertà nell'esame degli altri (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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