Gesetzesartikel
Art. 199 StPO – Eröffnung der Anordnung
2 Entscheide, in denen Art. 199 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigte legt gegen Kontensperre Beschwerde ein: Frist beginnt erst mit förmlicher Zustellung der Verfügung, nicht mit informellem Telefongespräch (Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO)
- Beschwerde gegen Urteil wegen Fahruntüchtigkeit: Vorinstanz prüft nicht, ob Blutentnahme rechtmässig angeordnet wurde (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.