Gesetzesartikel
Art. 51 SVG – Grundregel
3 Entscheide, in denen Art. 51 SVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Fahrer verlässt Unfallstelle nach seitlichem Zusammenstoss mit Motorrad: fahrlässige Führerflucht nach Art. 51 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 2 SVG anerkannt
- 90-jähriger Lenker kollidiert mit Feuerwehr-Absperrgitter und verlässt Unfallstelle ohne Namens- und Adressangabe: Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG festgestellt
- Beschwerde gegen Urteil wegen Fahruntüchtigkeit: Vorinstanz prüft nicht, ob Blutentnahme rechtmässig angeordnet wurde (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.