Freispruch wegen fahrlässiger Körperverletzung aufgehoben: Sorgfaltspflicht bei 2,5 m Absturzhöhe trotz BauAV-Lücke neu zu prüfen (Art. 125 StGB)
- Datum
- 19.08.2026
- Geschäftsnummer
- 6B_784/2025
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 112 BGG Art. 12 BauAV Art. 45 BauAV Art. 12 StGB Art. 125 StGB
Zusammenfassung
Ein Privatkläger stürzte am 14. Februar 2024 bei Dacharbeiten auf einer Baustelle im Kanton Aargau rund 2,5 Meter in die Tiefe und erlitt schwere Verletzungen. Der zuständige Polier wurde zunächst per Strafbefehl wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt, später aber vom Bezirksgericht und Obergericht freigesprochen. Die Vorinstanzen begründeten den Freispruch damit, dass bei einer Absturzhöhe von 2,5 Metern gemäss Bauarbeitenverordnung weder Laufstege noch Auffangnetze zwingend erforderlich gewesen seien. Der Privatkläger erhob Beschwerde ans Bundesgericht und rügte eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und der strafrechtlichen Sorgfaltspflichten.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob das freisprechende Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die strafrechtliche Sorgfaltspflicht ausschliesslich nach Art. 45 Abs. 2 BauAV beurteilte, welche erst ab 3 Metern Absturzhöhe Auffangnetze vorschreibt. Da im konkreten Fall eine unbestrittene Absturzhöhe von 2,5 Metern vorlag, übersah die Vorinstanz, dass das SUVA-Merkblatt "Arbeiten auf Dächern" und der Erläuternde Bericht zur Totalrevision der BauAV bereits ab 2 Metern kollektive Schutzmassnahmen fordern. Dieser Widerspruch bedeutet nicht automatisch eine Pflichtverletzung, erfordert aber eine umfassende Prüfung der gesamten Umstände, die unterblieb.
Zudem fehlten im angefochtenen Urteil wesentliche tatsächliche Feststellungen. Die Vorinstanz liess offen, ob der Geschädigte am Unfalltag auf Anweisung des Poliers mit den Dacharbeiten begann und ob der Polier in seiner Funktion überhaupt die Verantwortung für die Arbeitssicherheit trug. Ohne diese Abklärungen entspricht das Urteil nicht den Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Die Rüge betreffend den Anklagegrundsatz wies das Bundesgericht hingegen ab, da bei unechten Unterlassungsdelikten erhöhte Anforderungen gelten und die Anklageschrift die konkret unterlassenen Massnahmen (Laufsteg, Auffangnetz) hinreichend präzise umschrieben hatte.
Da die Rückweisung prozessualiter erfolgte, wurden keine Gerichtskosten auferlegt. Der Kanton Aargau wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten. Die Vorinstanz hat nun über die Kosten und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu entscheiden.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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