Gesetzesartikel
Art. 12 BauAV – Nicht durchbruchsichere Flächen, Bauteile und Abdeckungen
1 Entscheid, in dem Art. 12 BauAV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.