Fahrlässige schwere Körperverletzung durch ärztliche Unbedenklichkeitserklärung: Kausalität trotz zweiter Pistole offen, Rückweisung zur Prüfung der Vermeidbarkeit (Art. 125 Abs. 2 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 135 IV 56 · ATF 135 IV 56 · DTF 135 IV 56
- Datum
- 03.02.2009
- Geschäftsnummer
- BGE 135 IV 56
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich erhebt Beschwerde gegen einen Freispruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Ein Allgemeinpraktiker hatte einer Sportschützin nach einem früheren Vorfall eine Unbedenklichkeitserklärung ausgestellt, woraufhin die Polizei zwei beschlagnahmte Pistolen zurückgab. Die Schützin verletzte später einen Mann mit einer dieser Pistolen schwer, führte aber zum Tatzeitpunkt auch eine weitere, nie beschlagnahmte Pistole bei sich. Das Obergericht sprach den Arzt frei, da die Tat auch mit der zweiten Waffe hätte begangen werden können und somit kein Risikozusammenhang bestehe. Die Staatsanwaltschaft rügt diese Würdigung der alternativen Kausalität und der Sorgfaltspflichten.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es hält fest, dass die Existenz einer zweiten, unabhängig vom Arztbesitz stehenden Pistole die objektive Zurechnung des Erfolgs nicht ausschliesst, da es auf die konkrete Gestalt des eingetretenen Erfolgs ankommt, nämlich den Schuss aus der aufgrund der fehlerhaften Erklärung zurückgegebenen Waffe. Der Arzt verletzte seine Sorgfaltspflichten gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB, indem er ohne psychiatrische Fachausbildung und ohne hinreichende Abklärungen eine Prognose erstellte, die für die Rückgabe der Waffen gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b WG, Art. 8 Abs. 2 lit. c WG und Art. 34 Abs. 3 lit. a WV entscheidend war.
Ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten vermieden worden wäre, bleibt jedoch eine offene Tatfrage. Das Bundesgericht kann nicht selbst beurteilen, ob eine kompetente Fachperson im November 2003 eine Gefahr für Dritte erkannt hätte, was für die Anwendung der Wahrscheinlichkeits- oder Risikoerhöhungstheorie bei Art. 125 Abs. 2 StGB zwingend erforderlich ist. Die Vorinstanz muss daher neu prüfen, ob eine sorgfältige Untersuchung zur Verweigerung der Waffenrückgabe geführt hätte; andernfalls greift der Grundsatz in dubio pro reo.
Regeste
Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fragen der Zurechnung des Erfolgs. Eine Person verletzte vorsätzlich einen Menschen durch Abgabe eines Schusses aus einer Pistole schwer. Die Pistole war ihr - nach vorgängiger Beschlagnahmung aufgrund eines früheren Vorfalls - von der zuständigen Polizeibehörde in Anwendung der Waffengesetzgebung zurückgegeben worden, nachdem der Beschuldigte nach einer Untersuchung bescheinigt hatte, dass die Person weder suizidgefährdet noch für Dritte gefährlich sei. Die Person führte im Zeitpunkt der Schussabgabe allerdings noch eine zweite schussbereite Pistole mit sich, welche sie unabhängig vom Verhalten des Beschuldigten ohnehin besass (E. 3-5). Alternative Kausalität, hypothetische Ersatzursachen; nicht vorsätzliche Beteiligung an einem vorsätzlichen Erfolgsdelikt (E. 3). Sorgfaltspflichtverletzungen bei der Untersuchung der von einer Person ausgehenden Gefahren aus Waffenbesitz (E. 4). Anforderungen an den Zusammenhang zwischen dem sorgfaltswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Erfolg (E. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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